ISB Internationaler Schützenbund!
 Name* 
 E-Mail* 
 
Direkt zum Seiteninhalt

Wie werde ich Mitglied im ISB?

Der ISB ist ein internationaler Dachverband für Sportschützen und Schützenvereine. Der ISB ist durch das BMI in Österreich als Dachverband anerkannt.
Vereine können dem ISB gratis beitreten, wir haben keinen Verbandsbeitrag.
Für Vereine haben wir ein eigenes Beitrittsformular, wir ersuchen hier den Vorstand mit uns Kontakt aufzunehmen.
Firmen können ebenfalls dem ISB beitreten, hier ersuchen wir bei Interesse die Firmenleitung mit uns Kontakt aufzunehmen.
Unser tolles Angebot für Firmen könnt ihr hier lesen.
Alle Personen, welche die Ziele des ISB unterstützen wollen oder Sportschützen werden wollen, können dem ISB als Einzelmitglied beitreten.
Dazu braucht ihr nur unser Beitrittsformular von unserer Webseite herunterladen, direkt am Computer ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und uns zusenden.

Wie bekomme ich eine Waffe?

In Österreich ist der Waffenbesitz gesetzlich geregelt, siehe Waffengesetz
Österreich hat eines der strengsten Waffengesetze der Welt.

Waffen sind Gegenstände, die dazu bestimmt sind die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen oder bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.
Schusswaffen sind Waffen, mit denen Geschosse durch einen Lauf in eine bestimmte Richtung verschossen werden können.

Diese Waffen sind im Gesetz in 3 verschiedene Kategorien eingeteilt:

Kategorie A:
Verbotene Waffen und Kriegsmaterial wie zB Maschinengewehre oder Pump- Guns,  Schrotflinten mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm, Schalldämpfer oder auch große Magazine (über 10 Schuss für Halbautomaten und über 20 Schuss für Pistolen):
Der Besitz ist grundsätzlich verboten, Sportschützen können im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung für den Besitz der großen Magazine erhalten.

Kategorie B:
Genehmigungspflichtige Waffen wie Revolver und Pistolen (Faustfeuerwaffen) und halbautomatische Gewehre:
Zum Besitz von Waffen der Kat B ist die Ausstellung einer WBK erforderlich.
Eine WBK berechtigt zum Besitz von 2 Waffen dieser Kategorie.
Eine WBK wird nur an verlässliche Personen ab 21 Jahren ausgestellt.
Verlässlich bedeutet ohne Vorstrafen, es muss ein psychologisches Gutachten vorgelegt werden und ein kleiner Kurs (Waffenführerschein) ist zu absolvieren.
Zusätzlich muss eine Rechtfertigung erbracht werden, wie zB die Mitgliedschaft in einem Sportschützenverein.

Kategorie C:
Meldepflichtige Waffen wie Jagdgewehre, Repetiergewehre oder Schrotflinten:
Diese Waffen können ab dem 18. Lebensjahr gekauft werden wenn ihr keine Vorstrafen habt, die Waffen sind im ZWR zu melden.
Der Besitz von Vollmantelpatronen für diese Waffen, wie sie zum Sportschießen verwendet werden, ist jedoch ohne WBK verboten.
Es empfiehlt sich daher, auch dann eine WBK zu beantragen, wenn ihr „nur“ einen Mauser K98 zum Scheibenschießen kaufen wollt.
Ihr könnt dann mit der WBK die billigen Vollmantelpatronen kaufen, ohne WBK dürft ihr nur die sehr teuren Jagdpatronen erwerben.

Wie kann ich meine WBK erweitern lassen?

Jede WBK (WaffenBesitzKarte, Umgangssprachlich als Waffenschein bezeichnet) in Österreich ist grundsätzlich auf zwei Stück Waffen der Kat B beschränkt.
Wenn ihr eine Erweiterung der Plätze auf eurer WBK beantragen wollt, müsst ihr gewisse Voraussetzungen erfüllen:
5 Jahre nach der Ausstellung der WBK können eure zwei Plätze auf 5 Plätze erweitert werden. Dafür ist keine besondere Rechtfertigung notwendig, es genügt die Berufung auf das Waffengesetz.
Jede weitere Erweiterung bzw eine schnellere Erweiterung eurer WBK- Plätze ist an Auflagen gebunden.
Sportschützen können ihre WBK bereits vor der 5-Jahresfrist erweitern lassen, sie dürfen auch mehr als insgesamt 5 Plätze auf ihrer WBK haben.
Allgemein gilt für Sportschützen:
Wenn euer Sportschützenverein bestätigt, dass ihr für die Ausübung des Schießsportes mehr Waffen benötigt, könnt ihr eure WBK auf 5 Plätze erweitern lassen, danach nach jeweils weiteren 5 Jahren immer um zwei weitere Plätze bis ihr insgesamt 10 Plätze habt. Danach ist Schluss mit den Erweiterungsmöglichkeiten.

Wenn ihr entsprechend viele Bewerbe mit unterschiedlichen Waffen geschossen habt, ist es auch möglich schneller als in den vorgesehenen 5 Jahren um weitere Plätze auf eurer WBK anzusuchen.
Dazu ist jedoch die Teilnahme an sehr vielen, auch internationalen Bewerben erforderlich.
Einige unserer Mitglieder haben es geschafft, ihre WBK innerhalb eines Jahres von 2 auf 5 Plätze erweitern zu lassen, und dann innerhalb eines weiteren Jahres insgesamt 10 Plätze auf ihrer WBK eingetragen zu haben.

Wie werde ich Sportschütze?

In Österreich war bis 2019 jede Person, welche ab und zu einen Schießplatz besucht hat und dort mit einer Waffe ein paar Löcher in eine Papierscheibe geschossen hat, Sportschütze.
Mehr war dafür nicht notwendig.
Mit dem WaffG 2019 wurde eine sehr strenge Regelung getroffen, welche Bedingungen von nun an zu erfüllen sind, wenn man weiterhin als Sportschütze gelten will.
Die Anerkennung als Sportschütze ist eine Möglichkeit um seine WBK erweitern zu können und die einzige Möglichkeit zum Erwerb der großen Magazine.
Der §11b des Waffengesetzes bestimmt folgendes, zur leichteren Verständlichkeit wurde der Gesetzestext auf das Wesentliche gekürzt: (Gesetzestext kursiv, Anmerkungen normal)

§ 11b Sportschützen
§ 11b(1) Die Ausübung des Schießsports als Sportschütze liegt vor, wenn der Betroffene in einem entsprechenden Sportschützenverein ordentliches Mitglied ist und der Verein bestätigt, dass er regelmäßig den Schießsport ausübt oder regelmäßig an Schießwettbewerben teilnimmt.
    • Merke: Für diese Bestätigung muss der Schütze Absatz (3) erfüllten, es dürfen auch nur als Sportschützenverein anerkannte Vereine, siehe Absatz (2), diese Bestätigungen ausfüllen.

§ 11b(2) Ein Verein gilt als Sportschützenverein im Sinne des Absatz 1, wenn der Verein über mindestens 35 ordentliche Mitglieder verfügt und Mitglieder dieses Vereins regelmäßig, zumindest einmal jährlich, an nationalen, mindestens fünf Bundesländer übergreifenden, oder internationalen Schießwettbewerben teilnehmen.
    • 5 Bundesländer übergreifend bedeutet zumindest Staatsmeisterschaft, denn eine Landesmeisterschaft umfasst nur ein Bundesland.
    • Achtung: Hier ist nicht gemeint dass es reicht wenn Teilnehmer aus 5 verschiedenen Bundesländern mitschießen, es muss zumindest eine entsprechende Meisterschaft eines Verbandes in einer gewissen Schießsportdisziplin sein, welche für die jeweiligen Bundesländer ausgeschrieben ist. Meisterschaften werden normalerweise nur eine pro Disziplin pro Jahr ausgetragen.
    • Internationale Bewerbe sind von einem Verband mit Vertretungen in mehreren Mitgliedsländern ausgeschriebene Meisterschaften, zB Europa- oder Weltmeisterschaften. Die Teilnahme eines oder mehrerer Ausländer an einen Schießbewerb machen diesen Bewerb noch immer nicht international im Sinne des Gesetzes.
    • Achtung Teil 2: Es wurde im Gesetz nicht definiert, wie viele Mitglieder eines Vereines an den vorgeschriebenen Bewerben teilnehmen müssen, damit der Verein auch als Sportschützenverein zählt. Ein Mitglied, die Hälfte der Mitglieder, alle Mitglieder?
    • Um hier sicher zu gehen ist es empfehlenswert, dass jeder Sportschütze persönlich an entsprechenden Bewerben teilnimmt.
    • Merke: Wenn ihr Mitglied in einem Verein mit 500 Mitgliedern seid und ihr 50 Bewerbe pro Jahr schießt, dann seid ihr immer noch nicht Sportschütze, wenn euer Verein nicht die Bedingungen nach  Absatz (2) erfüllt, zB wenn nicht genügend Mitglieder des Vereines an den erforderlichen Bewerben mitschießen.

§ 11b(3) Ein Sportschütze übt den Schießsport regelmäßig aus, wenn er als Mitglied eines Sportschützenvereins seit mindestens zwölf Monaten durchschnittlich mindestens einmal im Monat den Schießsport ausübt.
Ein Sportschütze nimmt regelmäßig an Schießwettbewerben teil, wenn er in den letzten zwölf Monaten zumindest drei Mal an solchen teilgenommen hat.
    • Also jedes Monat im Jahr einmal schießen gehen und ins Schießbuch eintragen, denn 12 mal in einem Monat schießen reicht nicht, da der Zeitraum von 12 Monaten damit nicht erfüllt ist.
    • Wenn ihr in einem Monat mal nicht schießen gehen könnt, müssen trotzdem im Durchschnitt gerechnet 12 Schießplatzbesuche innerhalb eines Jahres (nicht Kalenderjahr, sondern der Zeitraum von 12 Monaten) durchgeführt werden.
    • Die 3 erforderlichen Bewerbe werden hier eingerechnet, also 3 Bewerbe im Jahr und 9 mal Training reichen.
    • Achtung: Um sicher zu gehen und um den Behörden keinen Interpretationsspielraum zu lassen, sollte zumindest einer dieser 3 Bewerbe international sein, siehe Absatz (2).

§ 11b(4) Von der Ausübung des Schießsports mit einer Waffe der Kategorie A ist nur dann auszugehen, wenn ein in einem internationalen Sportschützenverband vertretener österreichischer Sportschützenverband bestätigt, dass eine solche Waffe zur Ausübung einer anerkannten Disziplin des Schießsports erforderlich ist.
    • Hier sind verbotene Waffen wie zB eine Pump- Gun oder große Magazine gemeint.
    • Ihr müsst also Sportschütze sein nach Absatz (1), (2) und (3) und zusätzlich an Bewerben mit verbotenen Waffen oder großen Magazinen teilgenommen haben um den Bedarf rechtfertigen zu können.
    • Das Skurrile: Ihr müsst zuerst mit Waffen oder Magazinen, welche ihr nicht besitzen dürft entsprechende Bewerbe schießen, um dann eine Sondergenehmigung zum Erwerb beantragen zu können.
    • Die Lösung: Auf behördlich genehmigten Schießplätzen gilt das Gesetz zum überlassen von Waffen nicht, hier können also Personen, welche verbotene Waffen besitzen diese an Personen ohne Besitzerlaubnis verleihen.
    • Achtung: Das gilt nur innerhalb von behördlich genehmigten Schießplätzen, auf allen „privaten“ Schießplätzen ist die Überlassung von Waffen ein Verstoß gegen das Gesetz!!!

Wie bekomme ich große Magazine?

Seit dem 14.12.2019 sind in Österreich Magazine für Halbautomaten welche mehr als 10 Patronen und für Pistolen, welche mehr als 20 Patronen fassen, verboten.
Diese Magazine sind laut Gesetz als Kategorie A (verbotene Waffen) eingestuft.

Um eine Ausnahmegenehmigung zum Kauf für große Magazine zu erhalten gibt es nur eine Möglichkeit:
    • Ihr müsst Sportschütze gemäß §11b Waffengesetz sein, also entsprechende Vereinsmitgliedschaft und mindestens 12 Schießplatzbesuche in den letzten 12 Monaten, und das muss auch dokumentiert sein (dafür hat der ISB ein Schießbuch für seine Mitglieder).
    • Dabei ist auch der Zeitraum vom einem Jahr (12 Monate) wichtig, denn wenn ihr in vier Monaten 12 mal schießen gehst zählt es auch nicht.
    • Von den 12 Schießplatzbesuchen sind mindestens 3 Wettkämpfe vorgeschrieben, einer davon international (Staatsmeisterschaft, Europameisterschaft), die anderen 9 mal reicht ein dokumentiertes Training.
Um die Bedingungen für eine Ausnahmegenehmigung für große Magazine als Sportschütze zu erfüllen, müsst ihr auch mindestens an 3 Bewerben in diesem Zeitraum teilgenommen haben, bei welchen große Magazine zwingend erforderlich sind. Hier besteht die Möglichkeit von „Leihmagazinen“, die sind auf einem behördlich genehmigten Schießplatz erlaubt.
Achtung: Es zählen allerdings nur Bewerbe welche nach einer offiziellen Sportordnung eines internationalen Verbandes abgehalten werden und keine Spaß- oder Fantasiebewerbe wie sie manche Veranstalter anbieten!
Merke: Vereine können keine Bestätigungen für große Magazine ausstellen, im WaffG ist ausdrücklich vermerkt:
„Von der Ausübung des Schießsports mit einer Waffe der Kategorie A (verbotene Waffe oder große Magazine) ist nur dann auszugehen, wenn ein in einem internationalen Sportschützenverband vertretener österreichischer Sportschützenverband bestätigt, dass eine solche Waffe zur Ausübung einer anerkannten Disziplin des Schießsports erforderlich ist.“

Wir schaffen mit dem ISB die erforderlichen Grundlagen (internationale Bewerbe, Bewerbe mit großen Magazinen mit entsprechender Sportordnung, Vertretung in einem internationalen Sportschützenverband), und können nach Erfüllung aller Voraussetzungen auch die entsprechenden Bestätigungen ausstellen. Dazu haben wir ein offizielles Anerkennungsschreiben vom Innenministerium (BMI) erhalten.

Diese Bestätigung wird an unsere Mitglieder nur dann ausgestellt wenn:
    • Alle in diesem Kapitel genannten Bedingungen erfüllt worden sind, es gibt keine „Gefälligkeitsbestätigungen“, hier wird auch genau kontrolliert ob alle Bedingungen erfüllt sind.
    • Das jeweilige Mitglied seit mindestens einem Jahr Mitglied im ISB ist. Nur so können wir sicherstellen dass alle Bedingungen erfüllt sind, und wir verhindern damit einen „WBK- Tourismus“.

Welche Munition darf ich kaufen?

Der Besitz von militärischer Spezialmunition ist verboten, dazu zählen zB Patronen mit Hartkern- (Wolfram), Leuchtspur-, Treibspiegel- oder Brandgeschossen.
In Österreich ist der Kauf von Munition für Faustfeuerwaffen (Pistolen und Revolver) nur mit einer WBK erlaubt, es dürfen jedoch nur Patronen mit Vollmantel oder Teilmantelgeschossen erworben werden.
Sportschützen dürfen auch Hohlspitz- Patronen (Hollow- Point) für Faustfeuerwaffen erwerben, dafür ist der Schützenpass im Geschäft vorzulegen.
Hohlspitzpatronen haben eine höhere Präzession, da der Geschoßschwerpunkt weiter hinten liegt. Auch wird der Kugelfang des Schießplatzes geschont, da Hohlspitzgeschosse beim Aufprall leichter zerbrechen und damit am Kugelfang weniger Schaden anrichten.

Für Gewehrmunition gilt folgendes: Patronen für Büchsen und Schrotflinten sind auch ohne WBK zum Kauf erlaubt sobald ihr 18 Jahre alt seid.
Hier dürfen aber nur Jagdpatronen mit Zerlegegeschoss (Teilmantel, Hohlspitz, usw…) ohne WBK gekauft werden.
Für Vollmantelpatronen ist eine WBK notwendig, deshalb ist es auch empfehlenswert, dass ihr euch auch dann eine WBK besorgt, wenn ihr nur ein freies Repetiergewehr besitzen wollt. Vollmantelpatronen sind bei Gewehren um einiges günstiger als Jagdpatronen, hier zahlt sich bei gelegentlichen Schießplatzbesuchen wegen den Munitionspreisen eine WBK aus.

Waffenbesitzkarte für ehemalige Zivildiener – der ISB macht´s möglich!

Zivildiener werden in Österreich mit einem Waffenverbot für 15 Jahre belegt.
Für Sportschützen können jedoch von den Landespolizeidirektionen in begründeten Fällen mit Bescheid Ausnahmen vom Waffenverbot erteilt werden.
Wir unterstützen unsere Mitglieder bei der Erlangung dieses Bescheides.

Der ehemalige Zivildiener Wolfgang M. schildert hier seinen Weg zur WBK:
Ich möchte hier meinen Weg zur WBK schildern um auch anderen ehemaligen Zivis zu zeigen, dass es trotz Verbot durchaus möglich ist eine WBK zu erlangen.
Wie ca. 45 Prozent der Wehrdienstpflichtigen, habe auch ich mich vor 12 Jahren (2008) wegen meines damaligen Studiums für den Zivildienst entschieden.
Jeder österreichische Staatsbürger der sich für den Zivildienst entscheidet, unterliegt automatisch einem Waffenverbot für die Dauer von 15 Jahren.

Gesetzestext:
§ 5 Abs. 5 ZDG (Zivildienstgesetz)
(5) Zivildienstpflichtigen sind der Erwerb und der Besitz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie das Führen von Schusswaffen für die Dauer von 15 Jahren untersagt. Die Frist beginnt mit Eintritt der Zivildienstpflicht.
Das Waffenverbot umfasst nur genehmigungspflichtige Waffen wie Revolver, Pistolen, Halbautomaten,...
Waffen der Kategorie C (z.B. Schrotflinten oder Repetiergewehre) sind auch für ehemalige Zivildiener frei erhältlich.

Im Jahr 2019 fing ich mit dem Sportschießen an, Anfang 2020 trat ich einem Schützenverein bei und wollte danach die Waffenbesitzkarte beantragen.
Nach gründlicher Recherche hatte ich die Rechtsgrundlage für die Ausnahme im ZDG (Zivildienstgesetz) gefunden:

Gesetzestext:
§ 5 Abs. 5 ZDG
… für Sportschützen können von der Landespolizeidirektion auf Antrag des Zivildienstpflichtigen in begründeten Fällen mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen erteilt werden.

Ich dachte mir, ich bin Mitglied in einem Schützenverein, habe schon an mehreren Bewerben teilgenommen und trainiere regelmäßig. Somit sollte ich als Sportschütze gelten.
Mitte 2020 stellt ich, mit der Begründung, dass ich Sportschütze bin, den Antrag um Aufhebung des 15- jährigen Waffenverbotes bei der zuständigen LPD um danach eine WBK beantragen zu können.
Einige Tage später kam ein Schreiben der LPD “Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme”: Es werden weiter Unterlagen benötigt um zu beweisen, dass ich ein Sportschütze nach §11b WaffG bin.
Auszug aus dem Brief der LPD, zuerst wurde das WaffG zitiert:
§ 11b Waffengesetz. (1) Die Ausübung des Schießsports als Sportschütze liegt vor, wenn der Betroffene in einem entsprechenden Sportschützenverein ordentliches Mitglied ist und der Verein bestätigt, dass er regelmäßig den Schießsport ausübt oder regelmäßig an Schießwettbewerben teilnimmt.
…Ein Verein nach dem Vereinsgesetz 2002 (VerG) gilt als Sportschützenverein im Sinne des Abs. 1, wenn der Verein über mindestens 35 ordentliche Mitglieder verfügt und Mitglieder dieses Vereins regelmäßig, zumindest einmal jährlich, an nationalen, mindestens fünf Bundesländer übergreifenden, oder internationalen Schießwettbewerben teilnehmen.
...Ein Sportschütze übt den Schießsport regelmäßig aus, wenn er als Mitglied eines Schützenvereins seit mindestens zwölf Monaten durchschnittlich mindestens einmal im Monat den Schießsport ausübt.
…Ein Sportschütze nimmt regelmäßig an Schießwettbewerben teil, wenn er in den letzten zwölf Monaten zumindest drei mal an solchen teilgenommen hat.

Weitere Unterlagen wurden in dem Brief der LPD gefordert:
“Eine positive Feststellung nach §11b WaffG erfordert die Vorlage:
1. Eine Bestätigung über die ordentliche Mitgliedschaft eines Sportschützenvereins, und
2. Eine Bestätigung des Vereins zu folgenden Punkten:

a. Bestätigung der regelmäßigen Ausübung des Schießsportes
b. Bestätigung der regelmäßigen Teilnahme an Schießwettbewerben
c. Bestätigung der Mindestgröße von 35 ordentlichen Vereinsmitgliedern
d. Bestätigung, dass diese Mitglieder zumindest einmal jährlich an nationalen, mind. fünf Bundesländer übergreifenden, oder internationalen Schießwettbewerben teilnehmen.
Infrage kommt hinsichtlich Punkt 4 eine entsprechende Bestätigung des Verein und weiters entsprechende (unterfertigte) Erklärungen mindestens zweier Vereinsmitglieder samt Übermittlung der bezughabenden Ergebnislisten und Ausschreibungen des Wettbewerbs in Betracht.”
Da ich nicht alle der geforderten Nachweise erbringen konnte (keine Teilnahme an Staatsmeisterschaften oder internationalen Bewerben wie Europa- oder Weltmeisterschaften), kam 2 Wochen später der Bescheid, dass mein Antrag abgewiesen wurde.

“...Spruch:
Ihrem Antrag,... ,wird gemäß §5Abs.5 ZDG 1986  abgewiesen.”

Damit hatte es den Anschein, dass es anscheinend unmöglich ist als ehemaliger Zivildiener eine WBK zu erlangen.
Über einen Freund wurde ich auf den neuen Dachverband „Internationaler Schützenbund-  ISB“ aufmerksam und schloss im September 2020 die Mitgliedschaft ab.
Die 20 € Jahresmitgliedschaft im ISB ist äußerst günstig und dieser Verband bietet auch die notwendigen Schießwettkämpfe an, welche der Gesetzgeber fordert.
Nach drei absolvierten Bewerben des ISB, zwei davon international, und einer Bestätigung des Obmanns wurde mein zweiter Antrag von der LPD ohne Probleme angenommen.

“...Spruch:
Ihrem Antrag,... wird gemäß §5Abs.5 ZDG 1986 stattgegeben und Ihnen eine Ausnahmebewilligung zum Zweck des Sportschießens erteilt.”

Sechs Wochen nach Beantragung der WBK bekam ich Mitte Jänner 2021 meine frisch ausgestellte Waffenbesitzkarte nach Hause geschickt.
Ohne den ISB hätte ich keine WBK bekommen.
Das mitgliederorientierte Service, freundliches, hilfsbereites und kompetentes Auftreten sowie schnelle und unkomplizierte Erledigung aller Angelegenheiten haben mich überzeugt, dass dieser Verband absolut empfehlenswert ist.
Mir wurde für mein Vorhaben die WBK zu erlangen rasch geholfen, der ISB hat mir Termine der benötigten Bewerbe vorgeschlagen um damit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen zu können.
Auch bei der Formulierung meines zweiten Antrages auf Aufhebung des Waffenverbotes bei der LPD bekam ich professionelle Unterstützung, alle benötigten Bestätigungen kamen postwendend zu mir, sobald die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt waren.
Auch eine Empfehlung auf Ausstellung der WBK für meine Bezirkshauptmannschaft war darunter.
Ich möchte dem ISB für die tolle Unterstützung danken!
Auch wenn ihr Zivildienst geleistet habt, es ist möglich eine WBK zu bekommen.

Das aktuelle WaffG seit 2019 für Österreich im Detail:


Auszugsweise und sinngemäß erklärt, damit ihr auch ohne Jus- Studium genau wisst was von euch als legaler Waffenbesitzer erwartet wird.

§ 1 Waffen
Waffen sind Gegenstände, die dazu bestimmt sind:
die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder
bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.
Merke: Waffen können also zur Selbstverteidigung und zum Sport verwendet werden.

§ 2 Schusswaffen
1. Schusswaffen sind Waffen, mit denen Geschosse durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können
2. Die Bestimmungen über Schusswaffen gelten auch für wesentliche Bestandteile von Schusswaffen. Dabei handelt es sich um Lauf, Trommel, Verschluss, Rahmen, Gehäuse und andere wesentliche Bestandteile von Schusswaffen.
Merke: Also auch bestimmte Einzelteile werden vor dem Gesetz wie richtige Waffen behandelt.

§ 3 Faustfeuerwaffen
Faustfeuerwaffen sind Schusswaffen mit einer Gesamtlänge von höchstens 60 cm.
Merke: Alles was 60cm oder kürzer ist, zählt als Faustfeuerwaffe. Es kommt also doch auf die Größe an!

§§ 5 und 18 Kriegsmaterial
Kriegsmaterial sind die auf Grund der Verordnung der Bundesregierung bestimmten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände, soweit es sich dabei nicht um halbautomatische Karabiner oder Gewehre handelt.
Merke: Es kann also vollkommen willkürlich so gut wie jeder Gegenstand per Verordnung zum Kriegsmaterial erklärt werden.

Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß:
Der Erwerb dieser Patronen ist nur auf Grund einer WBK oder einer Jagdkarte zulässig.
Merke: Für Sportschützen ist es empfehlenswert, dass ihr euch auch dann eine WBK besorgt, wenn ihr nur ein freies Repetiergewehr besitzen wollt. Vollmantelpatronen sind bei Gewehren um einiges günstiger als Jagdpatronen, hier zahlt sich bei gelegentlichen Schießplatzbesuchen wegen den Munitionspreisen eine WBK aus.

§ 6 Besitz
Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung.
Merke: Innehabung tritt ein, sobald ich einen Gegenstand in der Hand halte. Also sobald ihr eine Waffe berührt, seid ihr der Besitzer.
Besitz bitte nicht mit Eigentum verwechseln. Noch Fragen?

§ 7 Führen
1. Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.
Merke: Sobald ihr eine Waffe eingesteckt, umgehängt oder in der Hand haltet, zählt es als führen. Egal ob die Waffe geladen oder zerlegt in Einzelteile ist.

2. Eine Waffe führt nicht, wer sie innerhalb seiner Wohn- oder Betriebsräume bei sich hat.
Merke: Hier zählt nur die eigene Wohnung!

3. Eine Waffe führt auch nicht, wer sie ungeladen in einem geschlossenen Behältnis nur zum Transport zum Schießplatz oder Waffenhändler bei sich hat.
Merke: Waffe ungeladen, Munition von der Waffe getrennt, das bedeutet: Die Patronen dürfen nicht in der Waffe sein und auch nicht im gleichen Transportbehältnis.
Als geschlossenes Behältnis zählen auch Taschen, sie müssen nicht versperrt sein, nur verschlossen (Reißverschluss).
Transport zum Schießplatz oder Waffenhändler bedeutet ein Spazierenfahren mit der Waffe im Auto ist verboten.
Achtung bei den Schießplätzen: Hier zählen nur behördlich genehmigte, von einem Sachverständigen abgenommene Schießplätze. Alle „privaten“ Schießkeller zählen nicht, dorthin darf man auch mit der WBK keine Waffen transportieren und auch nicht schießen.

§ 14 Schießstätten
Für die Benützung von Schusswaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten sind die Bestimmungen über das Überlassen von Schusswaffen und Munition nicht anzuwenden.
Merke: Auf allen genehmigten Schießplätzen dürfen Waffen und Munition auch an Personen ohne WBK überlassen werden.
Es gibt keine gesetzliche Altersbeschränkung für Schießplätze, ihr könnt also völlig Legal die 5jährige Tochter mit einem AR15 schießen lassen.
Auch „große“ Magazine und andere verbotene Waffen wie zB Pumpguns können am Schießplatz jeder Person geliehen werden.
Ihr dürft nur nicht das Gelände des Schießplatzes damit verlassen.

§ 16b Verwahrung von Schusswaffen
Schusswaffen und Munition sind sicher zu verwahren, sie dürfen durch unbefugte Personen nicht erreichbar sein.
Merke: Als sichere Verwahrung zählt schon ein versperrbarer Schrank, es ist kein Tresor erforderlich. Das Nachtkästchen sollte zum Diebstahlschutz an der Wand verschraubt werden, wenn ihr darin euren Revolver zur Selbstverteidigung aufbewahren wollt.
Ab 20 Waffen in einem Haushalt, egal welcher Kategorie sie angehören, ist dann eine besonders sichere Verwahrung vorgeschrieben.
Waffen dürfen auch im geladenen Zustand gelagert werden!
Waffen und Munition getrennt gilt nur für den Transport, nicht für die Lagerung!

§ 17 Verbotene Waffen (Kat. A)
Verboten ist der Besitz von:
1. Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen
Also Stockdegen, Elektroschocker welcher wie ein Handy aussieht, Kreditkartenmesser usw.
2. Schusswaffen, die durch Zusammenklappen auf unter 60 cm verkürzt werden können oder für schnelles Zerlegen eingerichtet sind
Hier zählen Gewehre mit Klappschaft oder zB der abnehmbare Lauf beim StG77
3. Schrotflinten mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm
Also Gesamtlänge und Lauflänge abmessen!
4. Schrotflinten mit Vorderschaftrepetiersystem („Pumpguns“)
Dafür sind Halbautomaten erlaubt….
7. Pistolen mit eingesetztem Magazin, das mehr als 20 Patronen aufnehmen kann
Also aufpassen welche Magazine ihr in welche Pistole steckt!
8. Halbautomaten mit eingesetztem Magazin, das mehr als zehn Patronen aufnehmen kann
Gleicher Blödsinn wie oben bei den Pistolen…
9. Magazine für Pistolen, die mehr als 20 Patronen aufnehmen können
Seit 2019 sind auch Magazine eine Waffe, auch wenn in §1 festgelegt ist, dass Waffen Gegenstände zur Abgabe von Schüssen sind. Ein Magazin hält lediglich Patronen bereit, es kann keine Schüsse abgeben. Absoluter Widerspruch im Gesetz!
10. Magazine für Halbautomaten, die mehr als zehn Patronen aufnehmen können
Gleicher Schwachsinn wie bei den Pistolen…
11. Halbautomaten die mit einem Klapp- oder Teleskopschaft auf unter 60 cm gekürzt werden können
Merke: Alles was länger als 60 cm ist, darf auf keinen Fall unter 60 cm verkürzbar sein. Also Aufpassen wenn ihr einen anderen Schaft kaufen wollt oder den Lauf verkürzen wollt.
12. Munition für Faustfeuerwaffen mit Expansivgeschossen ist verboten.
Dafür haben Vollmantelgeschosse eine höhere Durchschlagsleistung.
Ein Sportschütze oder Jäger darf für die Ausübung des Schießsports diese Munition besitzen.

Achtung:
Besonderheiten zu den Magazinen:
Habt ihr ein „großes“ Magazin und eine dazu passende Waffe, wird die Waffe automatisch Kategorie A und das Magazin auf der WBK zur Waffe eingetragen.
Habt ihr nur ein solches Magazin ohne eine passende Waffe, braucht ihr für das Magazin alleine schon eine Ausnahmegenehmigung zum Besitz von verbotenen Waffen, das Magazin nimmt dann einen Platz auf der WBK ein.
Ein Magazinbegrenzer nützt nichts, es zählt immer die ursprüngliche Kapazität des jeweiligen Magazins mit ungekürztem Schacht (Magazingehäuse).
Magazine für Randfeuermunition sind nicht betroffen, sie sind derzeit nach wie vor frei.

Sonderfall für in Halbautomaten passende Pistolenmagazine:
Wenn jemand einen Halbautomaten (Langwaffe) für Pistolenmunition besitzt und gleichzeitig ein passendes Pistolenmagazin, das max. 20 Schuss fasst, so ist der Besitz dieses Magazins an sich legal.
Steckt man es aber an seinen Halbautomaten an, ist dieser ab sofort eine verbotene Waffe der Kategorie A.
Merke: Eine Möglichkeit auf den Erwerb von Magazinen „großer“ Kapazität besteht nur für Sportschützen im Sinne des neuen § 11b WaffG 1996, welcher die Sportschützeneigenschaft im waffenrechtlichen Sinn sehr streng definiert.
Und der Antragsteller muss nachweisen, dass er die Magazine großer Kapazität auch tatsächlich für von ihm ausgeübte Disziplinen benötig.

§ 19.  Schusswaffen der Kategorie B
Schusswaffen der Kategorie B sind Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schußwaffen, die nicht Kriegsmaterial oder verbotene Waffen sind.
Merke: Es kann mittels Bescheid völlig willkürlich jede Waffe zur verbotenen Waffe erklärt werden, sie sind dann Kategorie A. Gutes Beispiel dafür ist das Pumpgun- Verbot in Österreich.

§ 30 Schusswaffen der Kategorien C
Schusswaffen der Kategorie C sind alle Schusswaffen, die nicht der Kategorie A oder B angehören, also alle anderen Waffen.

§ 20 Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie B
Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig.
Merke: Ohne WBK dürft ihr keine Kat B Waffe besitzen (Achtung: Siehe Innehabung, diese zählt auch schon als Besitz!), ohne Waffenpaß dürft ihr keine Waffen führen.
Waffenpässe werden in Österreich so gut wie gar nicht mehr ausgestellt.

§ 21 Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß
Die Behörde hat verlässlichen Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen.
Merke: Um verlässlich zu sein, ist eine psychologische Untersuchung notwendig und die Absolvierung des Waffenführerscheins.
Dann braucht ihr noch eine „Rechtfertigung“, zB die Mitgliedschaft in einem Sportschützenverein (§11b)

§ 23 Anzahl der erlaubten Waffen
In der WBK ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B mit zwei Stück festzusetzen.
Auf Antrag ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B nach 5 Jahren auf höchstens fünf Stück zu erhöhen.
Eine größere Anzahl darf nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird: die Ausübung des Schießsports im Sinne des § 11b.
Merke: 5 Jahre nach der Ausstellung der WBK können eure zwei Plätze auf 5 Plätze erweitert werden. Dafür ist keine besondere Rechtfertigung notwendig, es genügt die Berufung auf das Waffengesetz.
Jede weitere Erweiterung bzw eine schnellere Erweiterung eurer WBK- Plätze ist an Auflagen gebunden.
Sportschützen können ihre WBK bereits vor der 5-Jahresfrist erweitern lassen, sie dürfen auch mehr als insgesamt 5 Plätze auf ihrer WBK haben.
Allgemein gilt für Sportschützen:
Wenn euer Sportschützenverein bestätigt, dass ihr für die Ausübung des Schießsportes mehr Waffen benötigt, könnt ihr eure WBK auf 5 Plätze erweitern lassen, danach nach jeweils weiteren 5 Jahren immer um zwei weitere Plätze bis ihr insgesamt 10 Plätze habt. Danach ist Schluss mit den Erweiterungsmöglichkeiten.
Wenn ihr entsprechend viele Bewerbe mit unterschiedlichen Waffen geschossen habt, ist es auch möglich schneller als in den vorgesehenen 5 Jahren um weitere Plätze auf eurer WBK anzusuchen.
Dazu ist jedoch die Teilnahme an sehr vielen, auch internationalen Bewerben erforderlich.
Einige unserer Mitglieder haben es geschafft, ihre WBK innerhalb eines Jahres von 2 auf 5 Plätze erweitern zu lassen, und dann innerhalb eines weiteren Jahres insgesamt 10 Plätze auf ihrer WBK eingetragen zu haben.

§ 11b Sportschützen
1. Sportschützen sind Personen, welche in einem Sportschützenverein ordentliches Mitglied sind und der Verein bestätigt, dass er regelmäßig den Schießsport ausübt oder regelmäßig an Schießwettbewerben teilnimmt.
Merke: Für diese Bestätigung muss der Schütze Absatz (3) erfüllten, es dürfen auch nur als Sportschützenverein anerkannte Vereine, siehe Absatz (2), diese Bestätigungen ausfüllen.
2. Ein Verein gilt als Sportschützenverein, wenn der Verein über mindestens 35 ordentliche Mitglieder verfügt und Mitglieder dieses Vereins regelmäßig, zumindest einmal jährlich, an nationalen, mindestens fünf Bundesländer übergreifenden, oder internationalen Schießwettbewerben teilnehmen.
  • Merke:
  • 5 Bundesländer übergreifend bedeutet zumindest Staatsmeisterschaft, denn eine Landesmeisterschaft umfasst nur ein Bundesland.
  • Achtung: Hier ist nicht gemeint dass es reicht wenn Teilnehmer aus 5 verschiedenen Bundesländern mitschießen, es muss zumindest eine entsprechende Meisterschaft eines Verbandes in einer gewissen Schießsportdisziplin sein, welche für die jeweiligen Bundesländer ausgeschrieben ist. Meisterschaften werden normalerweise nur eine pro Disziplin pro Jahr ausgetragen.
  • Internationale Bewerbe sind von einem Verband in mehreren Mitgliedsländern ausgeschriebene Meisterschaften, zB Europa- oder Weltmeisterschaften. Die Teilnahme eines oder mehrerer Ausländer an einen Schießbewerb machen diesen Bewerb noch immer nicht international im Sinne des Gesetzes.
  • Achtung Teil 2: Es wurde im Gesetz nicht definiert, wie viele Mitglieder eines Vereines an den vorgeschriebenen Bewerben teilnehmen müssen, damit der Verein auch als Sportschützenverein zählt. Ein Mitglied, die Hälfte der Mitglieder, alle Mitglieder?
  • Um hier sicher zu gehen ist es empfehlenswert, dass jeder Sportschütze persönlich an entsprechenden Bewerben teilnimmt.
  • Merke: Wenn ihr Mitglied in einem Verein mit 500 Mitgliedern seid und ihr 50 Bewerbe pro Jahr schießt, dann seid ihr immer noch nicht Sportschütze, wenn euer Verein nicht die Bedingungen nach  Absatz (2) erfüllt, zB wenn nicht genügend Mitglieder des Vereines an den erforderlichen Bewerben mitschießen.
3. Ein Sportschütze übt den Schießsport regelmäßig aus, wenn er als Mitglied eines Sportschützenvereins seit mindestens einem Jahr durchschnittlich mindestens einmal im Monat den Schießsport ausübt. Ein Sportschütze nimmt regelmäßig an Schießwettbewerben teil, wenn er in den letzten zwölf Monaten zumindest drei Mal an solchen teilgenommen hat.
  • Merke:
  • Also jedes Monat im Jahr einmal schießen gehen und ins Schießbuch eintragen, denn 12 mal in einem Monat schießen reicht nicht, da der Zeitraum von 12 Monaten damit nicht erfüllt ist.
  • Wenn ihr in einem Monat mal nicht schießen gehen könnt, müssen trotzdem im Durchschnitt gerechnet 12 Schießplatzbesuche innerhalb eines Jahres (nicht Kalenderjahr, sondern der Zeitraum von 12 Monaten) durchgeführt werden.
  • Die 3 erforderlichen Bewerbe werden hier eingerechnet, also 3 Bewerbe im Jahr und 9 mal Training reichen.
  • Achtung: Um sicher zu gehen und um den Behörden keinen Interpretationsspielraum zu lassen, muss zumindest einer dieser 3 Bewerbe international sein, siehe Absatz(2).
4. Von der Ausübung des Schießsports mit einer Waffe der Kategorie A ist überdies nur dann auszugehen, wenn ein in einem internationalen Sportschützenverband vertretener österreichischer Sportschützenverband bestätigt, dass eine solche Waffe zur Ausübung einer anerkannten Disziplin des Schießsports erforderlich ist.
  • Merke:
  • Hier sind verbotene Waffen wie zB eine Pump- Gun oder große Magazine gemeint.
  • Ihr müsst also Sportschütze sein nach Absatz (1), (2) und (3) und zusätzlich an Bewerben mit verbotenen Waffen oder großen Magazinen teilgenommen haben um den Bedarf rechtfertigen zu können.
  • Das Skurrile: Ihr müsst zuerst mit Waffen oder Magazinen, welche ihr nicht besitzen dürft entsprechende Bewerbe schießen, um dann eine Sondergenehmigung zum Erwerb beantragen zu können.
  • Die Lösung: Auf behördlich genehmigten Schießplätzen gilt das Gesetz zum überlassen von Waffen nicht, hier können also Personen, welche verbotene Waffen besitzen diese an Personen ohne Besitzerlaubnis verleihen.
  • Achtung: Das gilt nur innerhalb von behördlich genehmigten Schießplätzen, auf allen „privaten“ Schießplätzen ist die Überlassung von Waffen ein Verstoß gegen das Gesetz!!!

§ 24 Munition für Faustfeuerwaffen
Munition für Faustfeuerwaffen darf nur Inhabern einer Waffenbesitzkarte überlassen und nur von diesen erworben und besessen werden.
Merke: Ohne WBK keine Munition, außer auf Schießplätzen, hier darf Munition an Jeden vergeben werden.

§ 25 Überprüfung der Verlässlichkeit
Die Behörde hat die Verlässlichkeit des Inhabers einer WBK zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.
Merke: Ihr werdet alle 5 Jahre unangekündigten Besuch von der Polizei bekommen um festzustellen, ob eure Waffen auch gesetzeskonform verwahrt sind.
Bei Verstößen gegen die Verwahrungspflicht kann eure WBK entzogen und eure Waffen beschlagnahmt werden.

Entstehung der Waffengesetze


Die Entwicklung des Sportschießens:
Das Sportschießen hat insbesondere in Europa eine lange Tradition.
Bereits im Mittelalter ist Schießen als Sport bekannt.
Das Schützenwesen geht auf die Bürgerwehren der Städte zurück, so gab es bereits seit dem Mittelalter Schützengilden.

Schützengilden:
Die Hauptaufgabe der Schützengilden war die Verteidigung der eigenen Stadt, zB
in den Hussitenkriegen (1419 – 1436),
Dreißigjährigen Krieg (1618 – 1648),
Schwedenkriegen (1630 – 1635),
den 20 Türkenkriegen zwischen 1423 bis 1792.

Erste private Schützengesellschaft:
Im Jahr 1220 erfolgt die Gründung der ersten privaten Schützengesellschaft in Goslar, im Mittelalter dienten Vogelziele aus Holz als Ziele.
Der erste bezeugte Schützenwettbewerb wurde bereits 1442 in Zürich (Schweiz) abgehalten.

Die Entwicklung:
15. Jhdt.: Nach der Erfindung des Schießpulvers wurde unterteilt in Armbrust und Feuerschützen
19. Jhdt.: Durch Erfindung des Hinterladers entstand die Entwicklung des heutigen Schießsports
1861: Gründung des Deutschen Schützenbundes in Gotha
1879: Einführung des Wurftaubenschießens in den USA
1890: Verbreitung von Pistolenschießen, erste Weltmeisterschaften
1896: Als begeisterter Schütze sorgte Olympia-Neugründer Baron Pierre de Coubertin dafür, dass Schießen in den olympischen Spielen aufgenommen wurde
1900: Bei den Olympischen Spielen in Paris wird auf lebende Tauben geschossen

Die Hetze:
Ab den 1970er- Jahren wird begonnen, Sportschützen und alle anderen legale Waffenbesitzer, zu „kriminalisieren“, der neue „Mainstream“ beginnt damit, anständige und gesetzestreue Waffenbesitzer in Verruf zu bringen.
Dadurch wird der Schießsport als Mittelpunkt vieler gemeinschaftlicher Aktivitäten an den Rand gedrängt.
Populistisch arbeitende Politiker sorgen unter dem Druck der hetzenden Medien für strengere Waffengesetze.

Die Entwicklung der Waffengesetze:

Echte Freiheit:
    • Seit der Frühzeit war es allen freien Menschen gestattet Waffen zu besitzen und zu tragen.
    • Sklaven und Leibeigene durften keine Waffen tragen.
    • Eigene Waffengesetzte gab es nicht, das Führen einer Waffe war ein Grundrecht und somit nicht reglementiert.

Heute beinahe unvorstellbar:
Die erste gesetzliche Regelung bezüglich Waffenbesitzes trat 1848 in Kraft:
„Jeder Bürger ist nach dem vollendeten zwanzigsten Jahre berechtigt, Waffen zu tragen.
Die Ausnahmefälle bestimmt das Gesetz.“
(Art. 26 Abs. 1 der Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 26. Juli 1848)

Es gab also generell keine Einschränkungen hinsichtlich privaten Waffenerwerbes und -besitzes.

Die k.u.k. Monarchie:
In Österreich- Ungarn war der private Waffenbesitz so locker geregelt, dass es dazu weder ein Gesetz noch irgendwelche Bestimmungen gab.
Revolver wurden ganz normal auf Trödelmärkten verkauft.

Nach dem 1. Weltkrieg:
1920 verlangten die Siegermächte im Artikel 177 des Versailler Diktates die Entwaffnung auch im zivilen Bereich. Dieser Artikel wurde niemals umgesetzt.
Der Altbestand konnte nicht erfasst werden, da er niemals aufgezeichnet wurde, selbst Händler mussten bis dahin kein Buch über Verkäufe führen.

Erstes Waffengesetz in der Weimarer Republik von 1928:
Als erstes Waffengesetz wurde in Deutschland (Weimarer Republik) das „Gesetz über Schusswaffen und Munition vom 12. April 1928“ erlassen.
Erstmals wurden Waffen- und Munitionserwerbsscheine sowie eine Waffenscheinpflicht zum Führen (Tragen in der Öffentlichkeit) eingeführt.
Die Waffen selbst wurden jedoch nirgends registriert.
Zudem regelte das Gesetz erstmals die Herstellung und den Vertrieb von Schusswaffen und Munition.

Erste Verbote durch Dollfuß in Österreich:
In Österreich wurde 1933 erstmals durch den Diktator Engelbert Dollfuß ein Verbot von Waffen für Regimegegner erlassen.
Damit gab es in Österreich noch immer kein Waffengesetz, das Verbot war Teil des Austrofaschismus und betraf nur Personen, welche dem Regime nicht passten.

Hitler als Ur-Vater von „Waffen weg!“
Ab 1935 wurde in Deutschland begonnen, die vorhandenen Waffen bei Privatpersonen auch zu registrieren.
Adolf Hitler verkündete am 15.09.1935:
"Als erste zivilisierte Nation haben wir ein Waffenregistrierungsgesetz. Unsere Straßen werden dadurch sicherer werden, unsere Polizei wird effizienter und die Welt wird unserem Beispiel in die Zukunft folgen!"

Merke!
Im Jahr 1938 wurde das Waffenrecht im Waffengesetz vom 18. März 1938 (RGBl. 1 S. 265) von den Nationalsozialisten umfassend neu geregelt.
Dieses Gesetz verfolgte das Ziel, Regimegegnern die Beschaffung von Waffen zu erschweren.
So fußt das Waffenrecht in Deutschland, Österreich und manchen anderen Ländern bis heute auf Gesetzen der Nazis.

Waffenverbote in Regimen:
Waffenverbote für Privatpersonen waren immer ein Zeichen von Unterdrückung und wurden nur in totalitären Regimen angewendet.
In den USA wird bis heute eine Registrierung von Waffen oder Kontrolle von Waffenbesitzern mit nationalsozialistischer Wiederbetätigung gleichgesetzt.

Erste Lockerungen nach 1950:
1946 wurde durch die Besatzungsmächte ein generelles Verbot für alle Schusswaffen in privater Hand ausgesprochen.
In Deutschland gab es ab 1950 die ersten Lockerungen, Schrotflinten und Büchsen bis Kaliber 8 mm durften wieder besessen werden, sofern das Magazin nur 5 Patronen fasste und das Gewehr über keine Dauerfeuereinrichtung verfügte.
Damit waren auch Halbautomaten wieder erlaubt.

Zähe Umstellung in Österreich:
In Österreich wurde am 08.02.1967 das erste Waffengesetz erlassen, bis dahin galt unverändert das Reichswaffengesetz von 1938.
In diesem neuen Gesetz wurde der Besitz von Militärwaffen sowie halbautomatischen Waffen mit Zentralfeuerzündung und Sprengstoff für Privatpersonen verboten, für das Führen von Faustfeuerwaffen wurde ab jetzt ein Waffenpaß benötigt. Dieser wurde auf Antrag von den Behörden schnell und unkompliziert ausgestellt.
Revolver und Pistolen mussten ab 1967 neu registriert werden.
Ab jetzt durften Geisteskranke keine Schusswaffen mehr besitzen.
Es wurden auch Schalldämpfer verboten sowie zusammenklappbare Gewehre unter 60 cm Gesamtlänge.
Einzelne wesentliche Waffenteile wie Läufe oder Trommeln bei Revolvern waren ab jetzt ebenfalls registrierungspflichtig.

Totale Entwaffnung geplant!
1996 erfolgten die nächsten Verschärfungen in Österreich.
Ursprünglich war ein totales Verbot von allen Schusswaffen für Privatleute geplant.
Das scheiterte jedoch am entschlossenen Widerstand eines Großteils der Waffenbesitzer.

Die Folgen strenger Gesetze:
Sinnlose Regelungen:
Die Schusswaffen wurden 1996 in die Kategorien A, B, C und D eingeteilt.
Als sinnlose Anlassgesetzgebung wurden Pumpguns verboten.
Ab jetzt mussten auch Repetiergewehre (Kat. C) registriert werden.
Halbautomaten in Kaliber .22 l.r., welche bis dahin frei ab 18 Jahren waren, wurden plötzlich zu genehmigungspflichtigen Waffen und belegten einen Platz auf der WBK.

Schikanen für gesetzestreue Bürger:
Ein sehr teures psychologisches Gutachten für die Ausstellung einer WBK stellt alle Waffenbesitzer unter Generalverdacht.
Die Ausstellung von Waffenpässen wurde sehr bürokratisch und die Erweiterung der Plätze auf der WBK sehr schwierig.
Grundsätzlich wurden nur mehr Plätze für 2 genehmigungspflichtige Schusswaffen vergeben.
Waffenpässe werden seit einigen Jahren so gut wie gar nicht mehr ausgestellt.

Überprüfung und Waffenführerschein:
Die alle 5 Jahre wiederkehrende Überprüfung von Schusswaffen wurde eingeführt.
Ebenfalls muss alle 5 Jahre von Waffenbesitzern ein gebührenpflichtiger Kurs besucht werden, um zusätzlich zur WBK noch einen „Waffenführerschein“ zu erhalten.

Erinnerungen an ein Regime:
Ein Durchsuchungsrecht bei bloßer Vermutung ohne konkreten Verdacht erinnert an Methoden eines Polizeistaates.
Ein eingeführtes ZWR erinnert an eine totale Überwachung.

Diese Verschärfungen waren aber ohne Grundlage, eine Auswertung aller Verbrechen in Österreich im Zeitraum von 2008 bis 2018 ergab, dass:

Zahlen und Fakten:
50 % aller Morde und Gewaltdelikte wurden mit Stichwaffen (Messer) ausgeführt
25 % aller Morde und Gewaltdelikte wurden mit bloßer Hand ausgeführt (erwürgen, totprügeln, etc.)
10 % der Morde wurden durch Erhängen ausgeführt und 10 % auf sonstige Weise, zB mit einem Stein oder Holzstück
4 % der Verbrechen in Österreich wurden mit illegalen Waffen wie Handgranaten, Kalaschnikows etc. verübt.
nur an 1 % von Gewalttaten waren legale Schusswaffen beteiligt. Bei diesem einen % sind auch alle Selbstmorde oder bloße Drohungen mit einer Waffe in der Hand eingerechnet.

Ein schlechtes Vorbild:
Ebenfalls 1996 wurde in Großbritannien ein allgemeines Waffenverbot erlassen und alle in Privatbesitz befindlichen Schusswaffen von der Polizei eingezogen.
Entschädigungen wurden keine ausbezahlt.

Eine tragische Bilanz:
Von 1996 bis 2005 haben sich in Großbritannien die Gewaltdelikte von 6060 pro Jahr auf über 11.000 pro Jahr fast verdoppelt.
Von 2005 bis 2015 gab es die nächste Verdoppelung von Gewaltverbrechen, also eine Vervierfachung in 20 Jahren.
Soviel zum Thema Sicherheit in waffenlosen Gesellschaften.

Schon gewusst?
Haben sie eigentlich gewusst, dass Japan, ein Land wo ebenfalls ein totales Waffenverbot herrscht, eines der Länder mit der höchsten Selbstmordrate ist?
Und in der Schweiz, gleich nach den USA das am stärksten bewaffnete Land der Welt, ist die Selbstmordrate nur halb so hoch wie in Österreich.
In der Schweiz gibt es auch weltweit die wenigsten Einbrüche.
Ob das wohl daran liegt, dass in diesem Land alle Staatsbürger nach ihrem freiwilligen Wehrdienst ihr Sturmgewehr mit nach Hause nehmen dürfen?
Haben sie auch gewusst, dass sämtliche Amokläufe und Massenmorde nur in sogenannten „Gun-Free- Zonen“, also Gebiete mit Waffenverbot, passiert sind?
Wie zB in Schulen, Universitäten, Flughäfen, Kindercamps (Breivik) und seit kurzem auch bei Weihnachtsmärkten?

Starke Argumente:
An diese Details sollten wir denken, wenn wieder von irgendwelchen geistig verwirrten Personen die These aufgestellt wird, dass weniger Waffen bei anständigen Menschen für mehr Sicherheit sorgen.

Vorerst letzte Verschärfungen:
Mit 14.12.2019 trat in Österreich die derzeit letzte Änderung des Waffengesetzes ein.
Die Kategorie D wurde abgeschafft, ab jetzt muss man auch Opas alte Schrotflinte registrieren.
Umgebaute und deaktivierte Waffen gelten vor dem Gesetz wieder gleich wie scharfe Waffen, bis dahin zählten sie nur als Metallschrott.
Magazine mit mehr als 10 Patronen für Halbautomaten und mehr als 20 Patronen für Pistolen gelten ab jetzt als „verbotene Waffen“.
„Große“ Magazine müssen registriert werden.
Eine überaus komplizierte Regelung bezüglich der Definitionen von Waffen und Zubehör (zB Magazine) sorgt für allgemeine Verwirrung.

… und die Hetze geht weiter!
Medien und verblendete „Gutmensch*Innen“ hetzen munter gegen unbescholtene und anständige Bürger, welche rechtmäßig eine Waffe besitzen.
Demagogen und gewisse Politiker wünschen sich eine „totale Entwaffnung“ der Bevölkerung.
Von diesen Kreisen wird bewusst kein Unterschied zwischen anständigen, rechtstreuen und mehrfach überprüften legalen Waffenbesitzern gemacht, von denen keine Gefahr ausgeht und zwischen Terroristen, welche sich ihre Waffen illegal besorgen.
„Tolerante“ vollenden somit das Werk einer Diktatur.

Zurück zum Seiteninhalt