Wie werde ich Mitglied im ISB?
Der ISB ist ein internationaler Dachverband für Sportschützen und Schützenvereine. Der ISB ist durch das BMI in Österreich als Dachverband anerkannt. Der ISB ist stimmberechtigtes Mitglied im WFSA, dem größten Dachverband für Sportschützen mit weltweit über 100 Millionen Mitgliedern, und der AECAC, dem in Brüssel tätigen europäischen Verband des zivilen Waffenfachhandels. Zusätzlich ist der ISB die Vertretung für Österreich für die IDPA.
Vereine können dem ISB gratis beitreten, wir haben keinen Verbandsbeitrag.
Für Vereine haben wir ein eigenes Beitrittsformular, wir ersuchen hier den Vorstand mit uns Kontakt aufzunehmen.
Firmen können ebenfalls dem ISB beitreten, hier ersuchen wir bei Interesse die Firmenleitung mit uns Kontakt aufzunehmen.
Unser tolles Angebot für Firmen könnt ihr hier lesen.
Alle Personen, welche die Ziele des ISB unterstützen wollen oder Sportschützen werden wollen, können dem ISB als Einzelmitglied beitreten.
Dazu braucht ihr uns nur das Beitrittsformular zusenden.
Wie bekomme ich eine Waffe?
In Österreich ist der Waffenbesitz gesetzlich geregelt, siehe Waffengesetz
Österreich hat eines der strengsten Waffengesetze der Welt.
Waffen sind Gegenstände, die dazu bestimmt sind die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen oder bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.
Schusswaffen sind Waffen, mit denen Geschosse durch einen Lauf in eine bestimmte Richtung verschossen werden können.
Diese Waffen sind im Gesetz in 3 verschiedene Kategorien eingeteilt:
Kategorie A:
Verbotene
Waffen und Kriegsmaterial wie zB Maschinengewehre oder Pump- Guns,
Schrotflinten mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit
einer Lauflänge von weniger als 45 cm, Schalldämpfer oder auch große
Magazine (über 10 Schuss für Halbautomaten und über 20 Schuss für
Pistolen):
Der Besitz ist grundsätzlich verboten, Sportschützen können im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung für den Besitz der großen Magazine erhalten.
Kategorie B:
Genehmigungspflichtige Waffen wie Revolver und Pistolen (Faustfeuerwaffen) und halbautomatische Gewehre:
Zum Besitz von Waffen der Kat B ist die Ausstellung einer WBK erforderlich.
Eine WBK berechtigt zum Besitz von 2 Waffen dieser Kategorie.
Eine
WBK wird nur an verlässliche Personen ab 25 Jahren ausgestellt, für
Sportschützen ist die WBK für Kat. A oder Kat. B- Waffen schon ab 21
Jahren möglich.
Verlässlich
bedeutet ohne Vorstrafen, es muss ein psychologisches Gutachten
vorgelegt werden und ein kleiner Kurs (Waffenführerschein) ist zu
absolvieren.
Zusätzlich muss eine Rechtfertigung erbracht werden, wie zB die Mitgliedschaft in einem Sportschützenverein.
Kategorie C:
Waffen wie Jagdgewehre, Repetiergewehre oder Schrotflinten:
Diese
Waffen benötigen ebenfalls eine WBK, welche ab dem 21. Lebensjahr
ausgestellt werden kann. Für Sportschützen besteht die Möglichkeit die
WBK für Kat. C Waffen schon ab 18 Jahren zu erhalten.
Wie kann ich meine WBK erweitern lassen?
Jede WBK (WaffenBesitzKarte, Umgangssprachlich als Waffenschein bezeichnet) in Österreich ist grundsätzlich auf zwei Stück Waffen der Kat B beschränkt.
Wenn ihr eine Erweiterung der Plätze auf eurer WBK beantragen wollt, müsst ihr gewisse Voraussetzungen erfüllen:
5 Jahre nach der Ausstellung der unbefristeten WBK können eure zwei Plätze auf 5 Plätze erweitert werden. Dafür ist keine besondere Rechtfertigung notwendig, es genügt die Berufung auf das Waffengesetz.
Jede weitere Erweiterung bzw eine schnellere Erweiterung eurer WBK- Plätze ist an Auflagen gebunden.
Sportschützen können ihre WBK bereits vor der 5-Jahresfrist erweitern lassen, sie dürfen auch mehr als insgesamt 5 Plätze auf ihrer WBK haben.
Allgemein gilt für Sportschützen:
Wenn euer Sportschützenverein bestätigt, dass ihr für die Ausübung des Schießsportes mehr Waffen benötigt, könnt ihr eure WBK auf 5 Plätze erweitern lassen, danach nach jeweils weiteren 5 Jahren immer um zwei weitere Plätze bis ihr insgesamt 10 Plätze habt. Danach ist Schluss mit den Erweiterungsmöglichkeiten.
Wenn ihr entsprechend viele Bewerbe mit unterschiedlichen Waffen geschossen habt, ist es auch möglich schneller als in den vorgesehenen 5 Jahren um weitere Plätze auf eurer WBK anzusuchen.
Dazu ist jedoch die Teilnahme an sehr vielen, auch internationalen Bewerben erforderlich und die Verwendung von verschiedenen Waffen in mehreren Disziplinen.
Wie werde ich Sportschütze?
Mit dem Waffengesetz wurde eine sehr strenge Regelung getroffen, welche Bedingungen zu erfüllen sind, wenn man als Sportschütze gelten will.
Der §11b des Waffengesetzes bestimmt folgendes, zur leichteren Verständlichkeit wurde der Gesetzestext auf das Wesentliche gekürzt: (Gesetzestext kursiv, Anmerkungen normal)
§ 11b Sportschützen
§ 11b(1) Die Ausübung des Schießsports als Sportschütze liegt vor, wenn der Betroffene in einem entsprechenden Sportschützenverein ordentliches Mitglied ist und der Verein bestätigt, dass er regelmäßig den Schießsport ausübt oder regelmäßig an Schießwettbewerben teilnimmt.
§ 11b(2) Ein Verein gilt als Sportschützenverein im Sinne des Absatz 1, wenn der Verein über mindestens 35 ordentliche Mitglieder verfügt und Mitglieder dieses Vereins regelmäßig, zumindest einmal jährlich, an nationalen, mindestens fünf Bundesländer übergreifenden, oder internationalen Schießwettbewerben teilnehmen.
§ 11b(3) Ein Sportschütze übt den Schießsport regelmäßig aus, wenn er als Mitglied eines Sportschützenvereins seit mindestens zwölf Monaten durchschnittlich mindestens einmal im Monat den Schießsport ausübt.
Ein Sportschütze nimmt regelmäßig an Schießwettbewerben teil, wenn er in den letzten zwölf Monaten zumindest drei Mal an solchen teilgenommen hat.
§ 11b(4) Von der Ausübung des Schießsports mit einer Waffe der Kategorie A ist nur dann auszugehen, wenn ein in einem internationalen Sportschützenverband vertretener österreichischer Sportschützenverband bestätigt, dass eine solche Waffe zur Ausübung einer anerkannten Disziplin des Schießsports erforderlich ist.
Wie bekomme ich große Magazine?
Seit dem 14.12.2019 sind in Österreich Magazine für Halbautomaten welche mehr als 10 Patronen und für Pistolen, welche mehr als 20 Patronen fassen, verboten.
Diese Magazine sind laut Gesetz als Kategorie A (verbotene Waffen) eingestuft.
Um eine Ausnahmegenehmigung zum Kauf für große Magazine zu erhalten gibt es nur eine Möglichkeit:
Um die Bedingungen für eine Ausnahmegenehmigung für große Magazine als Sportschütze zu erfüllen, müsst ihr auch mindestens an 3 Bewerben in diesem Zeitraum teilgenommen haben, bei welchen große Magazine zwingend erforderlich sind. Hier besteht die Möglichkeit von „Leihmagazinen“, diese sind auf einem behördlich genehmigten Schießplatz erlaubt.
Achtung: Es zählen allerdings nur Bewerbe welche nach einer offiziellen Sportordnung eines internationalen Verbandes abgehalten werden und keine Spaß- oder Fantasiebewerbe wie sie manche Veranstalter anbieten!
Merke: Vereine können keine Bestätigungen für große Magazine ausstellen, im WaffG ist ausdrücklich vermerkt:
„Von der Ausübung des Schießsports mit einer Waffe der Kategorie A (verbotene Waffe oder große Magazine) ist nur dann auszugehen, wenn ein in einem internationalen Sportschützenverband vertretener österreichischer Sportschützenverband bestätigt, dass eine solche Waffe zur Ausübung einer anerkannten Disziplin des Schießsports erforderlich ist.“
Der ISB weist die erforderlichen Grundlagen auf (internationale Bewerbe, Bewerbe mit großen Magazinen mit entsprechender Sportordnung, Vertretung in einem internationalen Sportschützenverband), und kann nach Erfüllung aller Voraussetzungen auch die entsprechenden Bestätigungen ausstellen. Dazu haben wir ein offizielles Anerkennungsschreiben vom Innenministerium (BMI) erhalten.
Diese Bestätigung wird an unsere Mitglieder nur dann ausgestellt wenn:
Welche Munition darf ich kaufen?
Der Besitz von militärischer Spezialmunition ist verboten, dazu zählen zB Patronen mit Hartkern- (Wolfram), Leuchtspur-, Treibspiegel- oder Brandgeschossen.
In Österreich ist der Kauf oder Besitz von Munition für Schusswaffen nur mit einer WBK erlaubt.
Dazu zählt jede Sorte von ziviler Munition, egal ob Sport-, Jagd-, oder Sammlerpatronen.
Eine Ausnahme gibt es für Jäger, diese dürfen auch ohne WBK für ihre Jagdwaffe passende Jagdpatronen mit ihren Jagdschein kaufen.
Waffenbesitzkarte für ehemalige Zivildiener – der ISB machts möglich!
Zivildiener werden in Österreich mit einem Waffenverbot für 15 Jahre belegt.
Für Sportschützen können jedoch von den Landespolizeidirektionen in begründeten Fällen mit Bescheid Ausnahmen vom Waffenverbot erteilt werden.
Wir unterstützen unsere Mitglieder bei der Erlangung dieses Bescheides.
Der ehemalige Zivildiener Wolfgang M. schildert hier seinen Weg zur WBK:
Ich möchte hier meinen Weg zur WBK schildern um auch anderen ehemaligen Zivis zu zeigen, dass es trotz Verbot durchaus möglich ist eine WBK zu erlangen.
Wie ca. 45 Prozent der Wehrdienstpflichtigen, habe auch ich mich vor 12 Jahren wegen meines damaligen Studiums für den Zivildienst entschieden.
Jeder österreichische Staatsbürger der sich für den Zivildienst entscheidet, unterliegt automatisch einem Waffenverbot für die Dauer von 15 Jahren.
Gesetzestext:
§ 5 Abs. 5 ZDG (Zivildienstgesetz)
(5) Zivildienstpflichtigen sind der Erwerb und der Besitz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie das Führen von Schusswaffen für die Dauer von 15 Jahren untersagt. Die Frist beginnt mit Eintritt der Zivildienstpflicht.
Das Waffenverbot umfasst nur genehmigungspflichtige Waffen wie Revolver, Pistolen, Halbautomaten,...
Waffen der Kategorie C (z.B. Schrotflinten oder Repetiergewehre) sind auch für ehemalige Zivildiener frei erhältlich.
Im Jahr 2019 fing ich mit dem Sportschießen an, Anfang 2020 trat ich einem Schützenverein bei und wollte danach die Waffenbesitzkarte beantragen.
Nach gründlicher Recherche hatte ich die Rechtsgrundlage für die Ausnahme im ZDG (Zivildienstgesetz) gefunden:
Gesetzestext:
§ 5 Abs. 5 ZDG
… für Sportschützen können von der Landespolizeidirektion auf Antrag des Zivildienstpflichtigen in begründeten Fällen mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen erteilt werden.
Ich dachte mir, ich bin Mitglied in einem Schützenverein, habe schon an mehreren Bewerben teilgenommen und trainiere regelmäßig. Somit sollte ich als Sportschütze gelten.
Mitte 2020 stellt ich, mit der Begründung, dass ich Sportschütze bin, den Antrag um Aufhebung des 15- jährigen Waffenverbotes bei der zuständigen LPD um danach eine WBK beantragen zu können.
Einige Tage später kam ein Schreiben der LPD “Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme”: Es werden weiter Unterlagen benötigt um zu beweisen, dass ich ein Sportschütze nach §11b WaffG bin.
Auszug aus dem Brief der LPD, zuerst wurde das WaffG zitiert:
§ 11b Waffengesetz. (1) Die Ausübung des Schießsports als Sportschütze liegt vor, wenn der Betroffene in einem entsprechenden Sportschützenverein ordentliches Mitglied ist und der Verein bestätigt, dass er regelmäßig den Schießsport ausübt oder regelmäßig an Schießwettbewerben teilnimmt.
…Ein Verein nach dem Vereinsgesetz 2002 (VerG) gilt als Sportschützenverein im Sinne des Abs. 1, wenn der Verein über mindestens 35 ordentliche Mitglieder verfügt und Mitglieder dieses Vereins regelmäßig, zumindest einmal jährlich, an nationalen, mindestens fünf Bundesländer übergreifenden, oder internationalen Schießwettbewerben teilnehmen.
...Ein Sportschütze übt den Schießsport regelmäßig aus, wenn er als Mitglied eines Schützenvereins seit mindestens zwölf Monaten durchschnittlich mindestens einmal im Monat den Schießsport ausübt.
…Ein Sportschütze nimmt regelmäßig an Schießwettbewerben teil, wenn er in den letzten zwölf Monaten zumindest drei mal an solchen teilgenommen hat.
Weitere Unterlagen wurden in dem Brief der LPD gefordert:
“Eine positive Feststellung nach §11b WaffG erfordert die Vorlage:
1. Eine Bestätigung über die ordentliche Mitgliedschaft eines Sportschützenvereins, und
2. Eine Bestätigung des Vereins zu folgenden Punkten:
a. Bestätigung der regelmäßigen Ausübung des Schießsportes
b. Bestätigung der regelmäßigen Teilnahme an Schießwettbewerben
c. Bestätigung der Mindestgröße von 35 ordentlichen Vereinsmitgliedern
d. Bestätigung, dass diese Mitglieder zumindest einmal jährlich an nationalen, mind. fünf Bundesländer übergreifenden, oder internationalen Schießwettbewerben teilnehmen.
Infrage kommt hinsichtlich Punkt 4 eine entsprechende Bestätigung des Verein und weiters entsprechende (unterfertigte) Erklärungen mindestens zweier Vereinsmitglieder samt Übermittlung der bezughabenden Ergebnislisten und Ausschreibungen des Wettbewerbs in Betracht.”
Da ich nicht alle der geforderten Nachweise erbringen konnte (keine Teilnahme an Staatsmeisterschaften oder internationalen Bewerben wie Europa- oder Weltmeisterschaften), kam 2 Wochen später der Bescheid, dass mein Antrag abgewiesen wurde.
“...Spruch:
Ihrem Antrag,... ,wird gemäß §5Abs.5 ZDG 1986 abgewiesen.”
Damit hatte es den Anschein, dass es anscheinend unmöglich ist als ehemaliger Zivildiener eine WBK zu erlangen.
Über einen Freund wurde ich auf den Dachverband „Internationaler Schützenbund- ISB“ aufmerksam und schloss im September 2020 die Mitgliedschaft ab.
Die 20 € Jahresmitgliedschaft im ISB ist äußerst günstig und dieser Verband bietet auch die notwendigen Schießwettkämpfe an, welche der Gesetzgeber fordert.
Nach drei absolvierten Bewerben des ISB, zwei davon international, und einer Bestätigung des Obmanns wurde mein zweiter Antrag von der LPD ohne Probleme angenommen.
“...Spruch:
Ihrem Antrag,... wird gemäß §5Abs.5 ZDG 1986 stattgegeben und Ihnen eine Ausnahmebewilligung zum Zweck des Sportschießens erteilt.”
Sechs Wochen nach Beantragung der WBK bekam ich Mitte Jänner 2021 meine frisch ausgestellte Waffenbesitzkarte nach Hause geschickt.
Ohne den ISB hätte ich keine WBK bekommen.
Das mitgliederorientierte Service, freundliches, hilfsbereites und kompetentes Auftreten sowie schnelle und unkomplizierte Erledigung aller Angelegenheiten haben mich überzeugt, dass dieser Verband absolut empfehlenswert ist.
Mir wurde für mein Vorhaben die WBK zu erlangen rasch geholfen, der ISB hat mir Termine der benötigten Bewerbe vorgeschlagen um damit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen zu können.
Auch bei der Formulierung meines zweiten Antrages auf Aufhebung des Waffenverbotes bei der LPD bekam ich professionelle Unterstützung, alle benötigten Bestätigungen kamen postwendend zu mir, sobald die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt waren.
Auch eine Empfehlung auf Ausstellung der WBK für meine Bezirkshauptmannschaft war darunter.
Ich möchte dem ISB für die tolle Unterstützung danken!
Auch wenn ihr Zivildienst geleistet habt, es ist möglich eine WBK zu bekommen.
Das aktuelle WaffG für Österreich (aktueller Stand 2026) im Detail:
Auszugsweise und sinngemäß erklärt, damit ihr auch ohne Jus- Studium genau wisst was von euch als legaler Waffenbesitzer erwartet wird:
§ 1. Waffen
Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind,
die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder
bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.
Merke: Waffen können also zur Selbstverteidigung und zum Sport verwendet werden.
§ 2 Schusswaffen
Schusswaffen sind Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können, es sind dies Schusswaffen der Kategorie A, B und C.
Die Bestimmungen über Schusswaffen gelten auch für wesentliche Bestandteile von Schusswaffen.
Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind,
die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder
bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.
Merke: Waffen können also zur Selbstverteidigung und zum Sport verwendet werden.
§ 2 Schusswaffen
Schusswaffen sind Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können, es sind dies Schusswaffen der Kategorie A, B und C.
Die Bestimmungen über Schusswaffen gelten auch für wesentliche Bestandteile von Schusswaffen.
Dabei handelt es sich um Lauf, Trommel, Verschluss, Rahmen, Gehäuse und andere diesen entsprechenden wesentliche Bestandteile von Schusswaffen (zB Griffstücke).
Merke: Also auch bestimmte Einzelteile werden vor dem Gesetz wie richtige Waffen behandelt.
Beachte den Leitfaden_für_wesentliche_Waffenteile
Ein Gegenstand gilt als Schusswaffe, wenn er zum Verschießen von Schrot, einer Kugel oder eines anderen Geschosses mittels Treibladung umbaubar ist. Ein Gegenstand ist umbaubar, wenn er das Aussehen einer Schusswaffe hat und sich aufgrund seiner Bauweise oder des Materials, aus dem er hergestellt ist, zu einem Umbau eignet.
Merke: Es sind viele Gegenstände mit etwas Fachwissen zu einer Schusswaffe umbaubar, es können also Gegenstände, welche keine Waffeneigenschaften haben, zu Waffen erklärt werden.
§ 3 Faustfeuerwaffen
Faustfeuerwaffen sind Schusswaffen mit einer Gesamtlänge von höchstens 60 cm.
Merke: Alles was 60cm oder kürzer ist, zählt als Faustfeuerwaffe. Es kommt also auf die Größe an!
§ 3a Salutwaffen
Salutwaffen sind ehemalige Schusswaffen, die zum ausschließlichen Abfeuern von Knallpatronen, Gasen oder Flüssigkeiten umgebaut wurden.
§ 3b Schreckschusswaffen
Schreckschusswaffen sind Waffen, die zum ausschließlichen Abfeuern von Knallpatronen, Gasen oder Flüssigkeiten erzeugt wurden.
Schreckschusswaffen, die ab dem 14. September 2018 hergestellt wurden und nicht der EU- Waffenrichtlinie entsprechen, gelten als Schusswaffe der entsprechenden Kategorie.
Merke: es müssen somit auch Schreckschusswaffen im ZWR erfasst werden, man benötigt zum Besitz eine WBK.
§ 4 Munition
Munition ist ein verwendungsfertiges Schießmittel, das seinem Wesen nach für den Gebrauch in Schusswaffen bestimmt ist.
Merke: der Besitz von jeder Art von Munition ist nur mit WBK zulässig.
Ausnahme: Altbestands- Waffenbesitzer von Kat. C, welche keine WBK haben und die Kat. C Waffe vor dem 25.10.2023 im ZWR registrierten, können für diese Waffe passende Munition weiterhin kaufen. Jedoch keine Munition in einem anderen Kaliber.
§§ 5 und 18 Kriegsmaterial
Kriegsmaterial sind die auf Grund der Verordnung der Bundesregierung bestimmten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände, soweit es sich dabei nicht um halbautomatische Karabiner oder Gewehre handelt.
Merke: Es kann also so gut wie jeder Gegenstand per Verordnung zum Kriegsmaterial erklärt werden.
§ 6 Erwerb und Besitz
Der Erwerb von Waffen und Munition erfolgt durch die Einräumung deren Besitzes.
Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung.
Nicht als Besitz gilt die Innehabung von Waffen anlässlich eines Verkaufsgesprächs im Geschäftslokal eines Gewerbetreibenden.
Merke: Innehabung tritt ein, sobald ihr einen Gegenstand in der Hand haltet. Also sobald ihr eine Waffe berührt, seid ihr der Besitzer.
Besitz bitte nicht mit Eigentum verwechseln.
§ 7 Führen
Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.
Merke: Sobald ihr eine Waffe eingesteckt, umgehängt oder in der Hand haltet, zählt es als führen. Egal ob die Waffe geladen oder zerlegt in Einzelteile ist.
Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.
Merke: Hier zählt nur die eigene Wohnung!
Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie - in den Fällen einer Schusswaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport).
Merke: Waffe ungeladen, Munition von der Waffe getrennt, das bedeutet:
Die Patronen dürfen nicht in der Waffe sein, jedoch im gleichen Transportbehältnis. Es empfiehlt sich, die Patronen eigens zu verpacken, oder in der Originalpackung zu belassen.
Merke: Also auch bestimmte Einzelteile werden vor dem Gesetz wie richtige Waffen behandelt.
Beachte den Leitfaden_für_wesentliche_Waffenteile
Ein Gegenstand gilt als Schusswaffe, wenn er zum Verschießen von Schrot, einer Kugel oder eines anderen Geschosses mittels Treibladung umbaubar ist. Ein Gegenstand ist umbaubar, wenn er das Aussehen einer Schusswaffe hat und sich aufgrund seiner Bauweise oder des Materials, aus dem er hergestellt ist, zu einem Umbau eignet.
Merke: Es sind viele Gegenstände mit etwas Fachwissen zu einer Schusswaffe umbaubar, es können also Gegenstände, welche keine Waffeneigenschaften haben, zu Waffen erklärt werden.
§ 3 Faustfeuerwaffen
Faustfeuerwaffen sind Schusswaffen mit einer Gesamtlänge von höchstens 60 cm.
Merke: Alles was 60cm oder kürzer ist, zählt als Faustfeuerwaffe. Es kommt also auf die Größe an!
§ 3a Salutwaffen
Salutwaffen sind ehemalige Schusswaffen, die zum ausschließlichen Abfeuern von Knallpatronen, Gasen oder Flüssigkeiten umgebaut wurden.
§ 3b Schreckschusswaffen
Schreckschusswaffen sind Waffen, die zum ausschließlichen Abfeuern von Knallpatronen, Gasen oder Flüssigkeiten erzeugt wurden.
Schreckschusswaffen, die ab dem 14. September 2018 hergestellt wurden und nicht der EU- Waffenrichtlinie entsprechen, gelten als Schusswaffe der entsprechenden Kategorie.
Merke: es müssen somit auch Schreckschusswaffen im ZWR erfasst werden, man benötigt zum Besitz eine WBK.
§ 4 Munition
Munition ist ein verwendungsfertiges Schießmittel, das seinem Wesen nach für den Gebrauch in Schusswaffen bestimmt ist.
Merke: der Besitz von jeder Art von Munition ist nur mit WBK zulässig.
Ausnahme: Altbestands- Waffenbesitzer von Kat. C, welche keine WBK haben und die Kat. C Waffe vor dem 25.10.2023 im ZWR registrierten, können für diese Waffe passende Munition weiterhin kaufen. Jedoch keine Munition in einem anderen Kaliber.
§§ 5 und 18 Kriegsmaterial
Kriegsmaterial sind die auf Grund der Verordnung der Bundesregierung bestimmten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände, soweit es sich dabei nicht um halbautomatische Karabiner oder Gewehre handelt.
Merke: Es kann also so gut wie jeder Gegenstand per Verordnung zum Kriegsmaterial erklärt werden.
§ 6 Erwerb und Besitz
Der Erwerb von Waffen und Munition erfolgt durch die Einräumung deren Besitzes.
Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung.
Nicht als Besitz gilt die Innehabung von Waffen anlässlich eines Verkaufsgesprächs im Geschäftslokal eines Gewerbetreibenden.
Merke: Innehabung tritt ein, sobald ihr einen Gegenstand in der Hand haltet. Also sobald ihr eine Waffe berührt, seid ihr der Besitzer.
Besitz bitte nicht mit Eigentum verwechseln.
§ 7 Führen
Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.
Merke: Sobald ihr eine Waffe eingesteckt, umgehängt oder in der Hand haltet, zählt es als führen. Egal ob die Waffe geladen oder zerlegt in Einzelteile ist.
Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.
Merke: Hier zählt nur die eigene Wohnung!
Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie - in den Fällen einer Schusswaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport).
Merke: Waffe ungeladen, Munition von der Waffe getrennt, das bedeutet:
Die Patronen dürfen nicht in der Waffe sein, jedoch im gleichen Transportbehältnis. Es empfiehlt sich, die Patronen eigens zu verpacken, oder in der Originalpackung zu belassen.
Bereits geladene Magazine sollten auch am Besten in einer eigenen Tasche verwahrt werden (diese Tasche mit den Magazinen oder den Patronen kann dann zusammen mit der Waffe in einem Transportbehältnis gemeinsam transportiert werden).
Als geschlossenes Behältnis zählen auch Taschen, sie müssen nicht versperrt sein, nur verschlossen (Reißverschluss).
Transport bedeutet, die Waffe zu einem bestimmten Zweck mitzunehmen, ein Spazierenfahren mit der Waffe im Auto ist verboten.
§ 8 Verlässlichkeit
Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und Waffen nicht missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird.
Merke: Dazu ist eine psychologische Überprüfung durchzuführen.
Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen unvorsichtig umgehen wird oder diese nicht sorgfältig verwahrt,
Waffen Menschen überlässt, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind,
alkohol- oder suchtkrank ist,
eine psychische Krankheit aufweist oder
durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
Zusätzlich darf keine Verurteilung wegen Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen Handlung, Zuhälterei, Schlepperei, Tierquälerei oder Schmuggels vorliegen, durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgte Verletzung oder Gefährdung von Menschen begangen worden sein, oder öfter als zweimal betrunken mit dem Auto gefahren oder eine Verwaltungsübertretung nach dem Symbole- oder Abzeichengesetz (Wiederbetätigung) begangen worden sein.
Ein Mensch gilt als nicht verlässlich, wenn das Ergebnis eines klinisch-psychologischen Gutachtens ergibt, dass er dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.
Merke: Waffenbesitzer sind die verlässlichsten Menschen die es gibt, denn sie wurden mehrfach überprüft und können sich nicht die kleinste Kleinigkeit zuschulden kommen lassen.
§ 11b Sportschützen
1. Sportschützen sind Personen, welche in einem Sportschützenverein ordentliches Mitglied sind und der Verein bestätigt, dass er regelmäßig den Schießsport ausübt oder regelmäßig an Schießwettbewerben teilnimmt.
Merke: Für diese Bestätigung muss der Schütze Absatz (3) erfüllten, es dürfen auch nur als Sportschützenverein anerkannte Vereine, siehe Absatz (2), diese Bestätigungen ausfüllen.
2. Ein Verein gilt als Sportschützenverein, wenn der Verein über mindestens 35 ordentliche Mitglieder verfügt und Mitglieder dieses Vereins regelmäßig, zumindest einmal jährlich, an nationalen, mindestens fünf Bundesländer übergreifenden, oder internationalen Schießwettbewerben teilnehmen.
• Merke:
• 5 Bundesländer übergreifend bedeutet zumindest Staatsmeisterschaft, denn eine Landesmeisterschaft umfasst nur ein Bundesland.
• Achtung: Hier ist nicht gemeint, dass es reicht, wenn Teilnehmer aus 5 verschiedenen Bundesländern mitschießen, es muss zumindest eine entsprechende Meisterschaft eines Verbandes in einer gewissen Schießsportdisziplin sein, welche für die jeweiligen Bundesländer ausgeschrieben ist. Meisterschaften werden normalerweise nur eine pro Disziplin pro Jahr ausgetragen.
• Internationale Bewerbe sind von einem Verband in mehreren Mitgliedsländern ausgeschriebene Meisterschaften, zB Europa- oder Weltmeisterschaften. Die Teilnahme eines oder mehrerer Ausländer an einen Schießbewerb machen diesen Bewerb noch immer nicht international im Sinne des Gesetzes.
• Achtung Teil 2: Es wurde im Gesetz nicht definiert, wie viele Mitglieder eines Vereines an den vorgeschriebenen Bewerben teilnehmen müssen, damit der Verein auch als Sportschützenverein zählt. Ein Mitglied, die Hälfte der Mitglieder, alle Mitglieder?
• Um hier sicher zu gehen ist es empfehlenswert, dass jeder Sportschütze selbst an den entsprechenden Bewerben teilnimmt.
• Merke: Wenn ihr Mitglied in einem Verein mit 500 Mitgliedern seid und ihr 50 Bewerbe pro Jahr schießt, dann seid ihr immer noch nicht Sportschütze, wenn euer Verein nicht die Bedingungen nach Absatz (2) erfüllt, zB wenn nicht genügend Mitglieder des Vereines an den erforderlichen Bewerben mitschießen.
3. Ein Sportschütze übt den Schießsport regelmäßig aus, wenn er als Mitglied eines Sportschützenvereins seit mindestens einem Jahr durchschnittlich mindestens einmal im Monat den Schießsport ausübt. Ein Sportschütze nimmt regelmäßig an Schießwettbewerben teil, wenn er in den letzten zwölf Monaten zumindest drei Mal an solchen teilgenommen hat.
• Merke:
• Also jedes Monat im Jahr einmal schießen gehen und ins Schießbuch eintragen, denn 12 mal in einem Monat schießen reicht nicht, da der Zeitraum von 12 Monaten damit nicht erfüllt ist.
• Wenn ihr in einem Monat mal nicht schießen gehen könnt, müssen trotzdem im Durchschnitt gerechnet 12 Schießplatzbesuche innerhalb eines Jahres (nicht Kalenderjahr, sondern der Zeitraum von 12 Monaten) durchgeführt werden.
• Die 3 erforderlichen Bewerbe werden hier eingerechnet, also 3 Bewerbe im Jahr und 9 mal Training reichen.
• Achtung: Um sicher zu gehen und um den Behörden keinen Interpretationsspielraum zu lassen, sollte zumindest einer dieser 3 Bewerbe international sein, siehe Absatz (2).
4. Von der Ausübung des Schießsports mit einer Waffe der Kategorie A ist überdies nur dann auszugehen, wenn ein in einem internationalen Sportschützenverband vertretener österreichischer Sportschützenverband bestätigt, dass eine solche Waffe zur Ausübung einer anerkannten Disziplin des Schießsports erforderlich ist.
• Merke:
• Hier sind verbotene Waffen mit großen Magazinen gemeint.
• Ihr müsst also Sportschütze sein nach Absatz (1), (2) und (3) und zusätzlich an Bewerben mit verbotenen Waffen und großen Magazinen teilgenommen haben um den Bedarf rechtfertigen zu können.
• Das Skurrile: Ihr müsst zuerst mit Waffen oder Magazinen, welche ihr nicht besitzen dürft entsprechende Bewerbe schießen, um dann eine Sondergenehmigung zum Erwerb beantragen zu können.
• Die Lösung: Auf behördlich genehmigten Schießplätzen gilt das Gesetz zum überlassen von Waffen nicht, hier können also Personen, welche verbotene Waffen besitzen diese an Personen ohne Besitzerlaubnis verleihen.
• Achtung: Das gilt nur innerhalb von behördlich genehmigten Schießplätzen, auf allen „privaten“ Schießplätzen ist die Überlassung von Waffen ein Verstoß gegen das Gesetz!!!
§ 14 Schießstätten
Für die Benützung von Schusswaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten sind die Bestimmungen über das Überlassen von Schusswaffen und Munition nicht anzuwenden.
Merke: Auf allen genehmigten Schießplätzen dürfen Waffen und Munition auch an Personen ohne WBK überlassen werden.
Es gibt keine gesetzliche Altersbeschränkung für Schießplätze, ihr könnt also völlig legal eure Kinder auf den Schießplatz mitnehmen. Für Minderjährige ist eine verantwortliche Person (zB Erziehungsberechtigter) am Schießplatz zuständig.
Auch „große“ Magazine und andere verbotene Waffen wie zB Pumpguns können am Schießplatz jeder Person geliehen werden.
Ihr dürft nur nicht das Gelände des Schießplatzes damit verlassen.
§ 15 Verwahrung von Schusswaffen
Schusswaffen und Munition sind sicher zu verwahren, sie dürfen durch unbefugte Personen nicht erreichbar sein.
Merke: Als sichere Verwahrung zählt schon ein versperrbarer Schrank, es ist kein Tresor erforderlich.
Als geschlossenes Behältnis zählen auch Taschen, sie müssen nicht versperrt sein, nur verschlossen (Reißverschluss).
Transport bedeutet, die Waffe zu einem bestimmten Zweck mitzunehmen, ein Spazierenfahren mit der Waffe im Auto ist verboten.
§ 8 Verlässlichkeit
Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und Waffen nicht missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird.
Merke: Dazu ist eine psychologische Überprüfung durchzuführen.
Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen unvorsichtig umgehen wird oder diese nicht sorgfältig verwahrt,
Waffen Menschen überlässt, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind,
alkohol- oder suchtkrank ist,
eine psychische Krankheit aufweist oder
durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
Zusätzlich darf keine Verurteilung wegen Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen Handlung, Zuhälterei, Schlepperei, Tierquälerei oder Schmuggels vorliegen, durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgte Verletzung oder Gefährdung von Menschen begangen worden sein, oder öfter als zweimal betrunken mit dem Auto gefahren oder eine Verwaltungsübertretung nach dem Symbole- oder Abzeichengesetz (Wiederbetätigung) begangen worden sein.
Ein Mensch gilt als nicht verlässlich, wenn das Ergebnis eines klinisch-psychologischen Gutachtens ergibt, dass er dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.
Merke: Waffenbesitzer sind die verlässlichsten Menschen die es gibt, denn sie wurden mehrfach überprüft und können sich nicht die kleinste Kleinigkeit zuschulden kommen lassen.
§ 11b Sportschützen
1. Sportschützen sind Personen, welche in einem Sportschützenverein ordentliches Mitglied sind und der Verein bestätigt, dass er regelmäßig den Schießsport ausübt oder regelmäßig an Schießwettbewerben teilnimmt.
Merke: Für diese Bestätigung muss der Schütze Absatz (3) erfüllten, es dürfen auch nur als Sportschützenverein anerkannte Vereine, siehe Absatz (2), diese Bestätigungen ausfüllen.
2. Ein Verein gilt als Sportschützenverein, wenn der Verein über mindestens 35 ordentliche Mitglieder verfügt und Mitglieder dieses Vereins regelmäßig, zumindest einmal jährlich, an nationalen, mindestens fünf Bundesländer übergreifenden, oder internationalen Schießwettbewerben teilnehmen.
• Merke:
• 5 Bundesländer übergreifend bedeutet zumindest Staatsmeisterschaft, denn eine Landesmeisterschaft umfasst nur ein Bundesland.
• Achtung: Hier ist nicht gemeint, dass es reicht, wenn Teilnehmer aus 5 verschiedenen Bundesländern mitschießen, es muss zumindest eine entsprechende Meisterschaft eines Verbandes in einer gewissen Schießsportdisziplin sein, welche für die jeweiligen Bundesländer ausgeschrieben ist. Meisterschaften werden normalerweise nur eine pro Disziplin pro Jahr ausgetragen.
• Internationale Bewerbe sind von einem Verband in mehreren Mitgliedsländern ausgeschriebene Meisterschaften, zB Europa- oder Weltmeisterschaften. Die Teilnahme eines oder mehrerer Ausländer an einen Schießbewerb machen diesen Bewerb noch immer nicht international im Sinne des Gesetzes.
• Achtung Teil 2: Es wurde im Gesetz nicht definiert, wie viele Mitglieder eines Vereines an den vorgeschriebenen Bewerben teilnehmen müssen, damit der Verein auch als Sportschützenverein zählt. Ein Mitglied, die Hälfte der Mitglieder, alle Mitglieder?
• Um hier sicher zu gehen ist es empfehlenswert, dass jeder Sportschütze selbst an den entsprechenden Bewerben teilnimmt.
• Merke: Wenn ihr Mitglied in einem Verein mit 500 Mitgliedern seid und ihr 50 Bewerbe pro Jahr schießt, dann seid ihr immer noch nicht Sportschütze, wenn euer Verein nicht die Bedingungen nach Absatz (2) erfüllt, zB wenn nicht genügend Mitglieder des Vereines an den erforderlichen Bewerben mitschießen.
3. Ein Sportschütze übt den Schießsport regelmäßig aus, wenn er als Mitglied eines Sportschützenvereins seit mindestens einem Jahr durchschnittlich mindestens einmal im Monat den Schießsport ausübt. Ein Sportschütze nimmt regelmäßig an Schießwettbewerben teil, wenn er in den letzten zwölf Monaten zumindest drei Mal an solchen teilgenommen hat.
• Merke:
• Also jedes Monat im Jahr einmal schießen gehen und ins Schießbuch eintragen, denn 12 mal in einem Monat schießen reicht nicht, da der Zeitraum von 12 Monaten damit nicht erfüllt ist.
• Wenn ihr in einem Monat mal nicht schießen gehen könnt, müssen trotzdem im Durchschnitt gerechnet 12 Schießplatzbesuche innerhalb eines Jahres (nicht Kalenderjahr, sondern der Zeitraum von 12 Monaten) durchgeführt werden.
• Die 3 erforderlichen Bewerbe werden hier eingerechnet, also 3 Bewerbe im Jahr und 9 mal Training reichen.
• Achtung: Um sicher zu gehen und um den Behörden keinen Interpretationsspielraum zu lassen, sollte zumindest einer dieser 3 Bewerbe international sein, siehe Absatz (2).
4. Von der Ausübung des Schießsports mit einer Waffe der Kategorie A ist überdies nur dann auszugehen, wenn ein in einem internationalen Sportschützenverband vertretener österreichischer Sportschützenverband bestätigt, dass eine solche Waffe zur Ausübung einer anerkannten Disziplin des Schießsports erforderlich ist.
• Merke:
• Hier sind verbotene Waffen mit großen Magazinen gemeint.
• Ihr müsst also Sportschütze sein nach Absatz (1), (2) und (3) und zusätzlich an Bewerben mit verbotenen Waffen und großen Magazinen teilgenommen haben um den Bedarf rechtfertigen zu können.
• Das Skurrile: Ihr müsst zuerst mit Waffen oder Magazinen, welche ihr nicht besitzen dürft entsprechende Bewerbe schießen, um dann eine Sondergenehmigung zum Erwerb beantragen zu können.
• Die Lösung: Auf behördlich genehmigten Schießplätzen gilt das Gesetz zum überlassen von Waffen nicht, hier können also Personen, welche verbotene Waffen besitzen diese an Personen ohne Besitzerlaubnis verleihen.
• Achtung: Das gilt nur innerhalb von behördlich genehmigten Schießplätzen, auf allen „privaten“ Schießplätzen ist die Überlassung von Waffen ein Verstoß gegen das Gesetz!!!
§ 14 Schießstätten
Für die Benützung von Schusswaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten sind die Bestimmungen über das Überlassen von Schusswaffen und Munition nicht anzuwenden.
Merke: Auf allen genehmigten Schießplätzen dürfen Waffen und Munition auch an Personen ohne WBK überlassen werden.
Es gibt keine gesetzliche Altersbeschränkung für Schießplätze, ihr könnt also völlig legal eure Kinder auf den Schießplatz mitnehmen. Für Minderjährige ist eine verantwortliche Person (zB Erziehungsberechtigter) am Schießplatz zuständig.
Auch „große“ Magazine und andere verbotene Waffen wie zB Pumpguns können am Schießplatz jeder Person geliehen werden.
Ihr dürft nur nicht das Gelände des Schießplatzes damit verlassen.
§ 15 Verwahrung von Schusswaffen
Schusswaffen und Munition sind sicher zu verwahren, sie dürfen durch unbefugte Personen nicht erreichbar sein.
Merke: Als sichere Verwahrung zählt schon ein versperrbarer Schrank, es ist kein Tresor erforderlich.
Das Nachtkästchen sollte zum Diebstahlschutz an der Wand verschraubt werden, wenn ihr darin euren Revolver zur Selbstverteidigung aufbewahren wollt.
Waffen dürfen auch im geladenen Zustand gelagert werden!
Waffen und Munition getrennt gilt nur für den Transport, nicht für die Lagerung!
§ 16 Besondere Bestimmungen für die Verwahrung einer großen Anzahl von Schusswaffen
Wer 20 oder mehr Schusswaffen oder Munition in großem Umfang verwahrt, hat darüber die zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen und ihr mitzuteilen, durch welche Maßnahmen für eine sichere Verwahrung und für Schutz vor unberechtigtem Zugriff Sorge getragen ist.
Eine weitere derartige Meldung ist erforderlich, wenn sich die Anzahl der verwahrten Waffen seit der letzten Mitteilung an die Behörde verdoppelt hat.
Merke: ein formloses Schreiben an die Behörde genügt als Meldung.
§ 17. Verbotene Waffen
Verboten ist der Besitz von:
1. Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen.
Also Stockdegen, Elektroschocker welcher wie ein Handy aussieht, Kreditkartenmesser usw.
2. Schusswaffen, die durch Zusammenklappen auf unter 60 cm verkürzt werden können oder für schnelles Zerlegen eingerichtet sind.
Hier zählen zB Gewehre mit Klappschaft, welcher die Waffe auf unter 60 cm verkürzen kann.
3. Schrotflinten mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm.
Also Gesamtlänge und Lauflänge abmessen!
4. Schrotflinten mit Vorderschaftrepetiersystem („Pumpguns“).
Dafür sind Halbautomaten erlaubt….
7. Pistolen mit eingesetztem Magazin, das mehr als 20 Patronen aufnehmen kann.
Also aufpassen welche Magazine ihr in welche Pistole steckt!
8. Halbautomaten mit eingesetztem Magazin, das mehr als zehn Patronen aufnehmen kann.
Gleich wie oben bei den Pistolen…
9. Magazine für Pistolen, die mehr als 20 Patronen aufnehmen können.
10. Magazine für Halbautomaten, die mehr als zehn Patronen aufnehmen können.
Gleich wie bei den Pistolen, nur bei Gewehren auf 10 Schuss beschränkt.
11. Halbautomaten, die mit einem Klapp- oder Teleskopschaft auf unter 60 cm gekürzt werden können.
Merke: Alles was länger als 60 cm ist, darf auf keinen Fall unter 60 cm verkürzbar sein.
Also aufpassen, wenn ihr einen anderen Schaft kaufen wollt oder den Lauf verkürzen wollt.
Achtung:
Besonderheiten zu den Magazinen:
Habt ihr ein „großes“ Magazin und eine dazu passende Waffe, wird die Waffe automatisch Kategorie A und das Magazin im ZWR zur Waffe passend eingetragen.
Habt ihr nur ein solches Magazin ohne eine passende Waffe, braucht ihr für das Magazin alleine schon eine Ausnahmegenehmigung zum Besitz von verbotenen Waffen, das Magazin nimmt dann einen Platz auf der WBK ein (Z9 oder Z10).
Ein Magazinbegrenzer nützt nichts, es zählt immer die ursprüngliche Kapazität des jeweiligen Magazins (Magazingehäuse).
Sonderfall für in Halbautomaten passende Pistolenmagazine:
Wenn jemand einen Halbautomaten (Langwaffe) für Pistolenmunition besitzt und gleichzeitig ein passendes Pistolenmagazin, das max. 20 Schuss fasst, so ist der Besitz dieses Magazins an sich legal.
Steckt man es aber an seinen Halbautomaten an, ist dieser ab sofort eine verbotene Waffe der Kategorie A.
Merke: Eine Möglichkeit auf den Erwerb von Magazinen „großer“ Kapazität besteht nur für Sportschützen im Sinne des § 11b WaffG 1996, welcher die Sportschützeneigenschaft im waffenrechtlichen Sinn sehr streng definiert.
Und der Antragsteller muss nachweisen, dass er die Magazine großer Kapazität auch tatsächlich für von ihm ausgeübte Disziplinen benötig.
§ 19 Schusswaffen der Kategorie B
Schusswaffen der Kategorie B sind Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen, die nicht Kriegsmaterial oder verbotene Waffen sind.
Merke: Es kann mittels Bescheid völlig willkürlich jede Waffe zur verbotenen Waffe erklärt werden, sie sind dann Kategorie A. Gutes Beispiel dafür ist das Pumpgun- Verbot in Österreich oder das Verbot des Kalibers .50 BMG.
§ 20 Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie B
Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig.
Merke: Ohne WBK dürft ihr keine Kat. B Waffe besitzen (Achtung: siehe Innehabung, diese zählt auch schon als Besitz!), ohne Waffenpaß dürft ihr keine Waffen führen.
§ 21 Ausstellung von Waffenbesitzkarten für Schusswaffen der Kategorie B
Die Behörde hat verlässlichen Menschen, welche das 25. Lebensjahr vollendet haben auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen.
Für Inhaber einer gültigen Jagdkarte gilt als erforderliches Mindestalter für Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kategorie B das vollendete 21. Lebensjahr.
Für Sportschützen gilt als Mindestalter für Schusswaffen der Kategorie B das vollendete 21. Lebensjahr und für Schusswaffen der Kategorie C das vollendete 18. Lebensjahr.
(siehe § 47 (4c) Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen)
Merke: Um verlässlich zu sein, ist eine psychologische Untersuchung notwendig und die Absolvierung des Waffenführerscheins. Zusätzlich werden eure medizinischen Befunde (Bundesheer, ELGA, Behördeneinträge, ...) geprüft.
Dann braucht ihr noch eine „Rechtfertigung“ nach §22, zB die Mitgliedschaft in einem Sportschützenverein (§11b).
Die Gültigkeitsdauer der WBK ist bei der Erstausstellung auf 5 Jahre befristet.
Danach ist die Gültigkeitsdauer unbefristet.
§ 22 Rechtfertigung und Bedarf
Als Rechtfertigung für die Ausstellung einer WBK gilt, wenn die Schusswaffe innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will oder die Schusswaffe der Kategorie B für die Ausübung der Jagd oder des Schießsports benötigt.
Merke: Waffenbesitz ist ein Privileg, für welches man sich rechtfertigen muss.
§ 23 Anzahl der erlaubten Waffen
In der WBK ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B mit zwei Stück festzusetzen.
Auf Antrag ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B auf höchstens fünf zu erhöhen, sofern seit Ausstellung der unbefristeten Bewilligung mindestens fünf Jahre vergangen sind.
Eine größere Anzahl darf nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird: die Ausübung des Schießsports im Sinne des § 11b.
Merke: Die erste WBK ist auf 5 Jahre befristet und wird danach ungültig.
5 Jahre nach der Ausstellung der ersten (befristeten) WBK müsst ihr das psychologische Gutachten wiederholen, danach bekommt ihr eine unbefristete WBK.
Wieder 5 Jahre später, also nach insgesamt 10 Jahren, können eure zwei Plätze auf 5 Plätze erweitert werden. Dafür ist keine besondere Rechtfertigung notwendig, es genügt die Berufung auf das Waffengesetz.
Jede weitere Erweiterung bzw eine schnellere Erweiterung eurer WBK- Plätze ist an Auflagen gebunden.
Waffen dürfen auch im geladenen Zustand gelagert werden!
Waffen und Munition getrennt gilt nur für den Transport, nicht für die Lagerung!
§ 16 Besondere Bestimmungen für die Verwahrung einer großen Anzahl von Schusswaffen
Wer 20 oder mehr Schusswaffen oder Munition in großem Umfang verwahrt, hat darüber die zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen und ihr mitzuteilen, durch welche Maßnahmen für eine sichere Verwahrung und für Schutz vor unberechtigtem Zugriff Sorge getragen ist.
Eine weitere derartige Meldung ist erforderlich, wenn sich die Anzahl der verwahrten Waffen seit der letzten Mitteilung an die Behörde verdoppelt hat.
Merke: ein formloses Schreiben an die Behörde genügt als Meldung.
§ 17. Verbotene Waffen
Verboten ist der Besitz von:
1. Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen.
Also Stockdegen, Elektroschocker welcher wie ein Handy aussieht, Kreditkartenmesser usw.
2. Schusswaffen, die durch Zusammenklappen auf unter 60 cm verkürzt werden können oder für schnelles Zerlegen eingerichtet sind.
Hier zählen zB Gewehre mit Klappschaft, welcher die Waffe auf unter 60 cm verkürzen kann.
3. Schrotflinten mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm.
Also Gesamtlänge und Lauflänge abmessen!
4. Schrotflinten mit Vorderschaftrepetiersystem („Pumpguns“).
Dafür sind Halbautomaten erlaubt….
7. Pistolen mit eingesetztem Magazin, das mehr als 20 Patronen aufnehmen kann.
Also aufpassen welche Magazine ihr in welche Pistole steckt!
8. Halbautomaten mit eingesetztem Magazin, das mehr als zehn Patronen aufnehmen kann.
Gleich wie oben bei den Pistolen…
9. Magazine für Pistolen, die mehr als 20 Patronen aufnehmen können.
10. Magazine für Halbautomaten, die mehr als zehn Patronen aufnehmen können.
Gleich wie bei den Pistolen, nur bei Gewehren auf 10 Schuss beschränkt.
11. Halbautomaten, die mit einem Klapp- oder Teleskopschaft auf unter 60 cm gekürzt werden können.
Merke: Alles was länger als 60 cm ist, darf auf keinen Fall unter 60 cm verkürzbar sein.
Also aufpassen, wenn ihr einen anderen Schaft kaufen wollt oder den Lauf verkürzen wollt.
Achtung:
Besonderheiten zu den Magazinen:
Habt ihr ein „großes“ Magazin und eine dazu passende Waffe, wird die Waffe automatisch Kategorie A und das Magazin im ZWR zur Waffe passend eingetragen.
Habt ihr nur ein solches Magazin ohne eine passende Waffe, braucht ihr für das Magazin alleine schon eine Ausnahmegenehmigung zum Besitz von verbotenen Waffen, das Magazin nimmt dann einen Platz auf der WBK ein (Z9 oder Z10).
Ein Magazinbegrenzer nützt nichts, es zählt immer die ursprüngliche Kapazität des jeweiligen Magazins (Magazingehäuse).
Sonderfall für in Halbautomaten passende Pistolenmagazine:
Wenn jemand einen Halbautomaten (Langwaffe) für Pistolenmunition besitzt und gleichzeitig ein passendes Pistolenmagazin, das max. 20 Schuss fasst, so ist der Besitz dieses Magazins an sich legal.
Steckt man es aber an seinen Halbautomaten an, ist dieser ab sofort eine verbotene Waffe der Kategorie A.
Merke: Eine Möglichkeit auf den Erwerb von Magazinen „großer“ Kapazität besteht nur für Sportschützen im Sinne des § 11b WaffG 1996, welcher die Sportschützeneigenschaft im waffenrechtlichen Sinn sehr streng definiert.
Und der Antragsteller muss nachweisen, dass er die Magazine großer Kapazität auch tatsächlich für von ihm ausgeübte Disziplinen benötig.
§ 19 Schusswaffen der Kategorie B
Schusswaffen der Kategorie B sind Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen, die nicht Kriegsmaterial oder verbotene Waffen sind.
Merke: Es kann mittels Bescheid völlig willkürlich jede Waffe zur verbotenen Waffe erklärt werden, sie sind dann Kategorie A. Gutes Beispiel dafür ist das Pumpgun- Verbot in Österreich oder das Verbot des Kalibers .50 BMG.
§ 20 Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie B
Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig.
Merke: Ohne WBK dürft ihr keine Kat. B Waffe besitzen (Achtung: siehe Innehabung, diese zählt auch schon als Besitz!), ohne Waffenpaß dürft ihr keine Waffen führen.
§ 21 Ausstellung von Waffenbesitzkarten für Schusswaffen der Kategorie B
Die Behörde hat verlässlichen Menschen, welche das 25. Lebensjahr vollendet haben auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen.
Für Inhaber einer gültigen Jagdkarte gilt als erforderliches Mindestalter für Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kategorie B das vollendete 21. Lebensjahr.
Für Sportschützen gilt als Mindestalter für Schusswaffen der Kategorie B das vollendete 21. Lebensjahr und für Schusswaffen der Kategorie C das vollendete 18. Lebensjahr.
(siehe § 47 (4c) Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen)
Merke: Um verlässlich zu sein, ist eine psychologische Untersuchung notwendig und die Absolvierung des Waffenführerscheins. Zusätzlich werden eure medizinischen Befunde (Bundesheer, ELGA, Behördeneinträge, ...) geprüft.
Dann braucht ihr noch eine „Rechtfertigung“ nach §22, zB die Mitgliedschaft in einem Sportschützenverein (§11b).
Die Gültigkeitsdauer der WBK ist bei der Erstausstellung auf 5 Jahre befristet.
Danach ist die Gültigkeitsdauer unbefristet.
§ 22 Rechtfertigung und Bedarf
Als Rechtfertigung für die Ausstellung einer WBK gilt, wenn die Schusswaffe innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will oder die Schusswaffe der Kategorie B für die Ausübung der Jagd oder des Schießsports benötigt.
Merke: Waffenbesitz ist ein Privileg, für welches man sich rechtfertigen muss.
§ 23 Anzahl der erlaubten Waffen
In der WBK ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B mit zwei Stück festzusetzen.
Auf Antrag ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B auf höchstens fünf zu erhöhen, sofern seit Ausstellung der unbefristeten Bewilligung mindestens fünf Jahre vergangen sind.
Eine größere Anzahl darf nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird: die Ausübung des Schießsports im Sinne des § 11b.
Merke: Die erste WBK ist auf 5 Jahre befristet und wird danach ungültig.
5 Jahre nach der Ausstellung der ersten (befristeten) WBK müsst ihr das psychologische Gutachten wiederholen, danach bekommt ihr eine unbefristete WBK.
Wieder 5 Jahre später, also nach insgesamt 10 Jahren, können eure zwei Plätze auf 5 Plätze erweitert werden. Dafür ist keine besondere Rechtfertigung notwendig, es genügt die Berufung auf das Waffengesetz.
Jede weitere Erweiterung bzw eine schnellere Erweiterung eurer WBK- Plätze ist an Auflagen gebunden.
Sportschützen können ihre WBK bereits früher erweitern lassen, es kann auch schon die befristete WBK erweitert werden, Sportschützen dürfen auch mehr als insgesamt 5 Plätze auf ihrer WBK haben.
Allgemein gilt für Sportschützen (§11b):
Wenn euer Sportschützenverein bestätigt, dass ihr für die Ausübung des Schießsportes mehrere Waffen benötigt, könnt ihr eure WBK schneller auf 5 Plätze erweitern lassen, danach nach jeweils weiteren 5 Jahren immer um zwei weitere Plätze bis ihr insgesamt 10 Plätze habt. Danach ist Schluss mit den Erweiterungsmöglichkeiten.
Wenn ihr entsprechend viele Bewerbe mit unterschiedlichen Waffen geschossen habt, ist es auch möglich schneller als in den vorgesehenen 5 Jahren um weitere Plätze auf eurer WBK anzusuchen.
Dazu ist jedoch die Teilnahme an sehr vielen, auch internationalen Bewerben mit unterschiedlichen Disziplinen erforderlich.
§ 24 Munition für Schusswaffen der Kategorie B
Munition für Faustfeuerwaffen darf nur Inhabern einer Waffenbesitzkarte überlassen und nur von diesen erworben und besessen werden.
Merke: Ohne WBK keine Munition, außer auf Schießplätzen, hier darf Munition an Jeden vergeben werden.
Ausnahme: Für Altbestandswaffen der Kat C, welche noch ohne WBK besessen werden dürfen (Erwerb vor 25.10.2023), welche in Kurzwaffenkalibern sind (zB Unterhebel- Winchester in Kaliber .357 Mag), kann dafür passende Munition erworben werden. Dazu ist die ZWR Meldung der Waffe vorzulegen.
§ 28 Überlassen von Schusswaffen der Kategorie B
Schusswaffen der Kategorie B dürfen nur dem Inhaber eines entsprechenden Waffenpasses oder einer entsprechenden Waffenbesitzkarte überlassen werden.
Wenn die Überlassung von Schusswaffen der Kategorie B mehr als drei Werktage andauert, haben der Überlasser und der Erwerber die Überlassung der Schusswaffe der Kategorie B unverzüglich der für den Erwerber zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.
In der Anzeige sind anzugeben: Art und Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer der überlassenen Waffen, sowie Name und Anschrift des Überlassers und des Erwerbers, die Nummern deren Waffenpässe oder Waffenbesitzkarten sowie das Datum der Überlassung.
Wenn die Überlassung von Schusswaffen der Kategorie B bis zu drei Werktage andauert, haben der Überlasser und Erwerber die Daten mindestens sechs Monate aufzubewahren und der für den Erwerber zuständigen Behörde auf Verlangen zum Zwecke der Nachverfolgbarkeit von Schusswaffen zur Verfügung zu stellen.
Merke: Ihr könnt euch Waffen ausleihen, müsst dafür aber ein Übergabeformular schreiben. Leiht ihr euch eine Waffe länger als 3 Werktage aus, müsst ihr das der Behörde melden.
Waffenverkauf: Verkauf von Privat an Privat ist nur über einen Waffenhändler möglich.
Dazu müssen Verkäufer und Käufer in ein Waffengeschäft fahren, wo die Waffe sofort vom Händler auf den neuen Besitzer ins ZWR gemeldet wird. Der Händler muss prüfen, ob ihr unter die Wartefrist fallt (§ 41f Wartefrist) und in diesem Fall die Waffe 4 Wochen lang einlagern, bevor der Käufer sie abholen darf.
Muss der Käufer keine Wartefrist einhalten (wenn bereits eine Waffe der gleichen Kategorie in Besitz ist), kann er die Waffe gleich mitnehmen.
§ 30. Schusswaffen der Kategorie C
Schusswaffen der Kategorie C sind alle Schusswaffen, die nicht der Kategorie A oder B angehören, sowie alle Schusswaffen, die nach dem 8. April 2016 gemäß der EU- Durchführungsverordnung deaktiviert worden sind.
Merke: Auch Deko- Waffen sind damit Schusswaffen laut Gesetz und müssen entsprechend sicher verwahrt werden. Aufhängen über dem Kamin ist damit unzulässig.
§ 31 Munition für Schusswaffen der Kategorie C
Darf nur von Inhabern einer Waffenbesitzkarte sowie Inhabern einer gültigen Jagdkarte überlassen, erworben und besessen werden.
Ausnahme: Für Altbestands- Kat. C ohne WBK (Besitz vor dem 25.10.2023) darf Munition erworben und besessen werden, wenn die Munition für die entsprechende Schusswaffe geeignet ist.
Dazu muss die entsprechende Waffe im ZWR registriert sein.
Merke: Es darf ohne WBK nur für die jeweils registrierte Altbestands- Waffe passende Munition gekauft werden, keine Munition in einem anderen Kaliber.
WBK- Besitzer dürfen jede Art von Munition kaufen (außer militärische Spezialmunition, welche als Kriegsmaterial zählt).
§ 33 Registrierungspflicht und Vornahme der Registrierung
Schusswaffen der Kategorie C sind beim Erwerb unverzüglich vom Erwerber (Registrierungspflichtigen) bei einem berechtigten Gewerbetreibenden (Waffenhändler) registrieren zu lassen.
§ 34 Überlassen, Erwerb, Besitz von Schusswaffen der Kategorie C
Der Erwerb und der Besitz von Schusswaffen der Kategorie C ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung (WBK, Jagdkarte) zulässig.
Zudem berechtigt auch eine Waffenbesitzkarte oder ein Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie A oder B automatisch zum Besitz von Kat C.
§ 35 Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Schusswaffen der Kategorie C
Die Behörde hat verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und die für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie C eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen.
Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an verlässliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde. Dazu ist der Nachweis zu erbringen, dass einer Waffe für die Ausübung des Schießsports oder der Jagd erforderlich ist.
Die Gültigkeitsdauer der WBK ist bei der Erstausstellung auf 5 Jahre befristet.
Danach ist die Gültigkeitsdauer unbefristet.
§ 36 Europäischer Feuerwaffenpass
Der Europäische Feuerwaffenpass „EU-FWP“ berechtigt Menschen mit Wohnsitz in einem EU- Mitgliedstaat zur Mitnahme der darin eingetragenen Schusswaffen in andere Mitgliedsstaaten der EU (§38).
Dabei ist das jeweilige Gesetz des besuchten Staates zu beachten, zB keine Bullpub- Waffen nach Deutschland mitnehmen, oder Pumpguns nach Österreich.
Der EU-FWP ist auf Antrag von der Behörde ausgestellt, es bedarf keiner Begründung.
Die Geltungsdauer des EU-FWP beträgt fünf Jahre und kann einmal um den gleichen Zeitraum verlängert werden. Danach kann ein neuer EU-FWP gelöst werden.
Im Europäischen Feuerwaffenpass werden alle Schusswaffen einzutragen, die der Betroffene besitzt.
§ 38 Mitbringen von Schusswaffen und Munition
Mitbringen von Schusswaffen und Munition ist der Transport im Rahmen einer Reise.
Schusswaffen und Munition dürfen von einem EU-Land in ein anderes EU-Land mitgebracht werden, wenn diese Waffen im Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind.
Es dürfen bis zu fünf Schusswaffen der Kategorie A, B oder C und dafür bestimmte Munition mitgenommen werden.
Als Nachweis für den Reisegrund ist die Einladung (Ausschreibung) für den Schießbewerb mitzubringen.
§ 41. Prüfung der Verlässlichkeit
Vor Ausstellung einer Waffenbesitzkarte ist ein klinisch-psychologisches Gutachten zu absolvieren, ob mit Waffen unvorsichtig umgegangen wird oder ob sie leichtfertig zu verwendet werden könnten.
Es dürfen nur von der Behörde freigegebene Gutachter das Gutachten erstellen.
Der Gutachter ist bereits im Antragsformular zur WBK- Ausstellung anzuführen.
Der Gutachter hat ein negatives Gutachten der Behörde zu melden.
Wurden zwei Gutachten innerhalb von 12 Monaten negativ gewertet, ist man für die Ausstellung einer WBK für 10 Jahre gesperrt.
§ 41a Überprüfung der Verlässlichkeit
Die Behörde hat die Verlässlichkeit des Inhabers einer Waffenbesitzkarte alle 5 Jahre automatisch zu überprüfen. Dazu wird von der Polizei die sichere Verwahrung kontrolliert und von der Behörde alle vorhandenen Einträge (Strafregister, Krankenakte, …) durchleuchtet.
Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Inhabers einer WBK zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist (Führerscheinentzug, Ehestreit, …).
Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen.
§ 41f Wartefrist
Beim erstmaligen Erwerb einer Schusswaffe darf diese erst nach Ablauf von vier Wochen nach Abschluss des Waffenkaufes an den Erwerber überlassen werden.
Während der Wartefrist ist die Schusswaffe bei einem Gewerbetreibenden zu lagern.
Achtung: Der erstmalige Erwerb zählt je Kategorie, wenn ihr also schon 2 Pistolen und 3 Halbautomaten (Kat. B) besitzt, habt ihr für den Erwerb eines KK- Einzelladers (Kat. C) auch die Wartefrist.
Wenn ihr nur eine Waffe der entsprechenden Kategorie habt, und diese verkauft, habt ihr für den Kauf einer Waffe derselben Kategorie wieder die 4-wöchige Wartefrist, da aktuell keine entsprechende Waffe im ZWR auf euch gemeldet ist.
Also wenn ihr eine Pistole, die ihr seit 15 Jahren besitzt jetzt verkauft, und keine weitere Kat. B Waffe besitzt, könnt ihr am nächsten Tag keine neue Pistole kaufen, sondern müsst 4 Wochen warten.
§ 44c Gültigkeitsdauer von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen
Die Gültigkeitsdauer der WBK ist bei der Erstausstellung auf 5 Jahre befristet.
Danach ist die Gültigkeitsdauer unbefristet.
Eine Erweiterung der WBK auf eine höhere Anzahl von Waffen hat keine Auswirkung auf die bestehende Befristung.
Merke: Wenn ihr die erste WBK ausgestellt bekommt, müsst ihr in 5 Jahren die psychologische Überprüfung wiederholen, und bekommt danach eine unbefristete WBK.
Ab der unbefristeten WBK beginnt die Laufzeit mit den 5 Jahren zur Erweiterung der WBK.
Ihr könnt also nach 10 Jahren mehr als 2 Plätze auf der WBK bekommen.
Als Sportschütze könnt ihr die Erweiterung auf mehr Plätze schon früher beantragen, müsst aber trotzdem nach 5 Jahren der ersten WBK die psychologische Überprüfung wiederholen.
§ 47 Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen
(4c) Für Sportschützen gemäß § 11b gilt als erforderliches Mindestalter gemäß § 21 Abs. 1 hinsichtlich des Erwerbs und des Besitzes von Schusswaffen der Kategorie B das vollendete 21. Lebensjahr.
Für Sportschützen gemäß § 11b gilt als erforderliches Mindestalter gemäß § 35 Abs. 1 hinsichtlich des Erwerbs und des Besitzes von Schusswaffen der Kategorie C das vollendete 18. Lebensjahr.
§ 44c Gültigkeitsdauer von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen
Die Gültigkeitsdauer der WBK ist bei der Erstausstellung auf 5 Jahre befristet.
Danach ist die Gültigkeitsdauer unbefristet.
Eine Erweiterung der WBK auf eine höhere Anzahl von Waffen hat keine Auswirkung auf die bestehende Befristung.
Merke: Wenn ihr die erste WBK ausgestellt bekommt, müsst ihr in 5 Jahren die psychologische Überprüfung wiederholen, und bekommt danach eine unbefristete WBK.
Ab der unbefristeten WBK beginnt die Laufzeit mit den 5 Jahren zur Erweiterung der WBK.
Ihr könnt also nach 10 Jahren mehr als 2 Plätze auf der WBK bekommen.
Als Sportschütze könnt ihr die Erweiterung auf mehr Plätze schon früher beantragen, müsst aber trotzdem nach 5 Jahren der ersten WBK die psychologische Überprüfung wiederholen.
§ 47 Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen
(4c) Für Sportschützen gemäß § 11b gilt als erforderliches Mindestalter gemäß § 21 Abs. 1 hinsichtlich des Erwerbs und des Besitzes von Schusswaffen der Kategorie B das vollendete 21. Lebensjahr.
Für Sportschützen gemäß § 11b gilt als erforderliches Mindestalter gemäß § 35 Abs. 1 hinsichtlich des Erwerbs und des Besitzes von Schusswaffen der Kategorie C das vollendete 18. Lebensjahr.
Entstehung der Waffengesetze
Die Entwicklung des Sportschießens:
Das Sportschießen hat insbesondere in Europa eine lange Tradition.
Bereits im Mittelalter ist Schießen als Sport bekannt.
Das Schützenwesen geht auf die Bürgerwehren der Städte zurück, so gab es bereits seit dem Mittelalter Schützengilden.
Schützengilden:
Die Hauptaufgabe der Schützengilden war die Verteidigung der eigenen Stadt, zB
in den Hussitenkriegen (1419 – 1436),
Dreißigjährigen Krieg (1618 – 1648),
Schwedenkriegen (1630 – 1635),
den 20 Türkenkriegen zwischen 1423 bis 1792.
Erste private Schützengesellschaft:
Im Jahr 1220 erfolgt die Gründung der ersten privaten Schützengesellschaft in Goslar, im Mittelalter dienten Vogelfiguren aus Holz als Ziele.
Der erste bezeugte Schützenwettbewerb wurde bereits 1442 in Zürich (Schweiz) abgehalten.
Die Entwicklung:
15. Jhdt.: Nach der Erfindung des Schießpulvers wurde unterteilt in Armbrust und Feuerschützen
19. Jhdt.: Durch Erfindung des Hinterladers entstand die Entwicklung des heutigen Schießsports
1861: Gründung des Deutschen Schützenbundes in Gotha
1879: Einführung des Wurftaubenschießens in den USA
1890: Verbreitung von Pistolenschießen, erste Weltmeisterschaften
1896: Als begeisterter Schütze sorgte Olympia-Neugründer Baron Pierre de Coubertin dafür, dass Schießen in den olympischen Spielen aufgenommen wurde
1900: Bei den Olympischen Spielen in Paris wird auf lebende Tauben geschossen
Die Hetze:
Ab den 1970er- Jahren wird begonnen, Sportschützen und alle anderen legale Waffenbesitzer, zu „kriminalisieren“, der neue „Mainstream“ beginnt damit, anständige und gesetzestreue Waffenbesitzer in Verruf zu bringen.
Dadurch wird der Schießsport als Mittelpunkt vieler gemeinschaftlicher Aktivitäten an den Rand gedrängt.
Populistisch arbeitende Politiker sorgen unter dem Druck der hetzenden Medien für strengere Waffengesetze.
Die Entwicklung der Waffengesetze:
Echte Freiheit:
Heute beinahe unvorstellbar:
Die erste gesetzliche Regelung bezüglich Waffenbesitzes trat 1848 in Kraft:
„Jeder Bürger ist nach dem vollendeten zwanzigsten Jahre berechtigt, Waffen zu tragen.
Die Ausnahmefälle bestimmt das Gesetz.“
(Art. 26 Abs. 1 der Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 26. Juli 1848)
Es gab also generell keine Einschränkungen hinsichtlich privaten Waffenerwerbes und -besitzes.
Die k.u.k. Monarchie:
In Österreich- Ungarn war der private Waffenbesitz so locker geregelt, dass es dazu weder ein Gesetz noch irgendwelche Bestimmungen gab.
Revolver wurden ganz normal auf Trödelmärkten verkauft.
Mit dem Waffenpatent vom 24. Oktober 1852 entstand erstmals eine Rechtsgrundlage für Herstellung, Handel und Führen von Waffen.
Während der Waffenbesitz keinen besonderen Hürden unterlag, wurde das Führen von Waffen erlaubnispflichtig.
Nach dem 1. Weltkrieg:
1920 verlangten die Siegermächte im Artikel 177 des Versailler Diktates die Entwaffnung auch im zivilen Bereich. Dieser Artikel wurde niemals umgesetzt.
Der Altbestand konnte nicht erfasst werden, da er niemals aufgezeichnet wurde, selbst Händler mussten bis dahin kein Buch über Verkäufe führen.
Erstes Waffengesetz in der Weimarer Republik von 1928:
Als erstes Waffengesetz wurde in Deutschland (Weimarer Republik) das „Gesetz über Schusswaffen und Munition vom 12. April 1928“ erlassen.
Erstmals wurden Waffen- und Munitionserwerbsscheine sowie eine Waffenscheinpflicht zum Führen (Tragen in der Öffentlichkeit) eingeführt.
Die Waffen selbst wurden jedoch nirgends registriert.
Zudem regelte das Gesetz erstmals die Herstellung und den Vertrieb von Schusswaffen und Munition.
Erste Verbote durch Dollfuß in Österreich:
In Österreich wurde 1933 erstmals durch den Diktator Engelbert Dollfuß ein Verbot von Waffen für Regimegegner erlassen.
Damit gab es in Österreich noch immer kein richtiges Waffengesetz, das Verbot war Teil des Austrofaschismus und betraf nur Personen, welche dem Regime nicht passten.
Hitler als Ur-Vater von „Waffen weg!“
Ab 1935 wurde in Deutschland begonnen, die vorhandenen Waffen bei Privatpersonen auch zu registrieren.
Adolf Hitler verkündete am 15.09.1935:
"Als erste zivilisierte Nation haben wir ein Waffenregistrierungsgesetz. Unsere Straßen werden dadurch sicherer werden, unsere Polizei wird effizienter und die Welt wird unserem Beispiel in die Zukunft folgen!"
Merke!
Im Jahr 1938 wurde das Waffenrecht im Waffengesetz vom 18. März 1938 (RGBl. 1 S. 265) von den Nationalsozialisten umfassend neu geregelt.
Dieses Gesetz verfolgte das Ziel, Regimegegnern die Beschaffung von Waffen zu erschweren.
Waffenverbote für Privatpersonen waren immer ein Zeichen von Unterdrückung und wurden nur in totalitären Regimen angewendet.
In den USA wird bis heute eine Registrierung von Waffen oder Kontrolle von Waffenbesitzern als ein Verstoß gegen die Grundrechte empfunden.
Erste Lockerungen nach 1950:
1946 wurde durch die Besatzungsmächte ein generelles Verbot für alle Schusswaffen in privater Hand ausgesprochen.
In Deutschland gab es ab 1950 die ersten Lockerungen, Schrotflinten und Büchsen bis Kaliber 8 mm durften wieder besessen werden, sofern das Magazin nur 5 Patronen fasste und das Gewehr über keine Dauerfeuereinrichtung verfügte.
Zähe Umstellung in Österreich:
In Österreich wurde am 08.02.1967 das erste neue Waffengesetz erlassen, welches 1986 verschärft wurde.
In diesem neuen Gesetz wurde der Besitz von Militärwaffen sowie halbautomatischen Waffen mit Zentralfeuerzündung und Sprengstoff für Privatpersonen verboten, für das Führen von Faustfeuerwaffen wurde ab jetzt ein Waffenpaß benötigt. Dieser wurde auf Antrag von den Behörden schnell und unkompliziert ausgestellt.
Es wurden auch Schalldämpfer verboten sowie zusammenklappbare Gewehre unter 60 cm Gesamtlänge.
Einzelne wesentliche Waffenteile wie Läufe oder Trommeln bei Revolvern waren ab jetzt ebenfalls registrierungspflichtig.
Totale Entwaffnung geplant!
1996 erfolgten die nächsten Verschärfungen in Österreich.
Ursprünglich war ein totales Verbot von allen Schusswaffen für Privatleute geplant.
Das scheiterte jedoch am entschlossenen Widerstand eines Großteils der Waffenbesitzer.
Die Folgen strenger Gesetze:
Sinnlose Regelungen:
Die Schusswaffen wurden im WaffG 1996 in die Kategorien A, B, C und D eingeteilt.
Als sinnlose Anlassgesetzgebung wurden Pumpguns verboten.
Ab jetzt mussten auch Repetiergewehre (Kat. C) registriert werden.
Halbautomaten in Kaliber .22 l.r., welche bis dahin frei ab 18 Jahren waren, wurden plötzlich zu genehmigungspflichtigen Waffen und belegten einen Platz auf der WBK.
Schikanen für gesetzestreue Bürger:
Ein sehr teures psychologisches Gutachten für die Ausstellung einer WBK stellt alle Waffenbesitzer unter Generalverdacht.
Die Ausstellung von Waffenpässen wurde sehr bürokratisch und die Erweiterung der Plätze auf der WBK sehr schwierig.
Grundsätzlich wurden nur mehr Plätze für 2 genehmigungspflichtige Schusswaffen vergeben.
Waffenpässe werden seit einigen Jahren so gut wie gar nicht mehr ausgestellt.
Überprüfung und Waffenführerschein:
Die alle 5 Jahre wiederkehrende Überprüfung von Schusswaffen wurde eingeführt.
Ebenfalls muss alle 5 Jahre von Waffenbesitzern ein gebührenpflichtiger Kurs besucht werden, um zusätzlich zur WBK noch einen „Waffenführerschein“ zu erhalten.
Ein "Zentrales Waffenregister" ZWR dient zur Überwachung alle vorhandenen Waffen.
Diese Verschärfungen waren aber ohne Grundlage, eine Auswertung aller Verbrechen in Österreich im Zeitraum von 2008 bis 2018 ergab, dass:
Zahlen und Fakten:
50 % aller Morde und Gewaltdelikte wurden mit Stichwaffen (Messer) ausgeführt
25 % aller Morde und Gewaltdelikte wurden mit bloßer Hand ausgeführt (erwürgen, totprügeln, etc.)
10 % der Morde wurden durch Erhängen ausgeführt und 10 % auf sonstige Weise, zB mit einem Stein oder Holzstück
4 % der Verbrechen in Österreich wurden mit illegalen Waffen wie Handgranaten, Kalaschnikows etc. verübt.
nur an 1 % von Gewalttaten waren legale Schusswaffen beteiligt. Bei diesem einen % sind auch alle Selbstmorde oder bloße Drohungen mit einer Waffe in der Hand eingerechnet.
Ein schlechtes Vorbild:
Ebenfalls 1996 wurde in Großbritannien ein allgemeines Waffenverbot erlassen und alle in Privatbesitz befindlichen Schusswaffen von der Polizei eingezogen.
Eine tragische Bilanz:
Von 1996 bis 2005 haben sich in Großbritannien die Gewaltdelikte von 6060 pro Jahr auf über 11.000 pro Jahr fast verdoppelt.
Von 2005 bis 2015 gab es die nächste Verdoppelung von Gewaltverbrechen, also eine Vervierfachung in 20 Jahren.
Soviel zum Thema Sicherheit in waffenlosen Gesellschaften.
Schon gewusst?
Haben sie eigentlich gewusst, dass Japan, ein Land wo ebenfalls ein totales Waffenverbot herrscht, eines der Länder mit der höchsten Selbstmordrate ist?
Und in der Schweiz, gleich nach den USA das am stärksten bewaffnete Land der Welt, ist die Selbstmordrate nur halb so hoch wie in Österreich.
In der Schweiz gibt es auch weltweit die wenigsten Einbrüche.
Ob das wohl daran liegt, dass in diesem Land alle Staatsbürger nach ihrem freiwilligen Wehrdienst ihr Sturmgewehr mit nach Hause nehmen dürfen?
Haben sie auch gewusst, dass sämtliche Amokläufe und Massenmorde nur in sogenannten „Gun-Free- Zonen“, also Gebiete mit Waffenverbot, passiert sind?
Wie zB in Schulen, Universitäten, Flughäfen, Kindercamps (Breivik) und seit kurzem auch bei Weihnachtsmärkten?
Starke Argumente:
An diese Details sollten wir denken, wenn wieder von irgendwelchen geistig verwirrten Personen die These aufgestellt wird, dass weniger Waffen bei anständigen Menschen für mehr Sicherheit sorgen.
Nochmalige Verschärfungen:
Mit 14.12.2019 trat in Österreich die nächste Änderung des Waffengesetzes ein.
Die Kategorie D wurde abgeschafft, ab jetzt muss man auch Opas alte Schrotflinte registrieren.
Umgebaute und deaktivierte Waffen gelten vor dem Gesetz wieder gleich wie scharfe Waffen, bis dahin zählten sie nur als Metallschrott.
Magazine mit mehr als 10 Patronen für Halbautomaten und mehr als 20 Patronen für Pistolen gelten ab jetzt als „verbotene Waffen“.
„Große“ Magazine müssen registriert werden.
Eine überaus komplizierte Regelung bezüglich der Definitionen von Waffen und Zubehör (zB Magazine) sorgt für allgemeine Verwirrung.
Die derzeit letzte Verschärfung des WaffG trat im April 2026 in Kraft, es wurde das Mindestalter für den Waffenbesitz massiv angehoben, und auch die bisher frei erwerbbaren Waffen der Kat. C sind ab 2026 nur mehr mit einer WBK erwerbbar.
… und die Hetze geht weiter!
Medien und verblendete „Gutmensch*Innen“ hetzen munter gegen unbescholtene und anständige Bürger, welche rechtmäßig eine Waffe besitzen.
Demagogen und populistische Politiker wünschen sich eine „totale Entwaffnung“ der Bevölkerung.
Von diesen Kreisen wird bewusst kein Unterschied zwischen anständigen, rechtstreuen, mehrfach überprüften legalen Waffenbesitzern gemacht, von denen keine Gefahr ausgeht und zwischen Terroristen, welche sich ihre Waffen illegal besorgen.